Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Gesetzestext
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
A. Abgrenzung.
Rn 1
Karten, Marken und ähnlichen Urkunden können einfache Beweispapiere und keine Wertpapiere sein. Dies gilt etwa für Quittungen oder sonstige Belege. Sie können auch Legitimationspapiere sein, wie etwa Garderobenmarken, Gepäckscheine oder Reparaturscheine (Staud/Marburger Rz 6; MüKo/Habersack Rz 13). Diese dokumentieren im Ggs zu Inhaberpapieren keinen Anspruch, ermöglichen dem Schuldner jedoch befreiende Leistung an den Inhaber des Papiers. All diese Papiere sind keine Inhaberzeichen iSd § 807, so dass diese Regelung keine Anwendung findet. Dies gilt auch für Geldkarten und Euroscheckkarten (vgl LG Köln NJW 87, 667 ff).
B. Kleine Inhaberpapiere iSd § 807.
Rn 2
Inhaberkarten oder -marken iSd § 807 liegen lediglich dann vor, wenn der Aussteller sie ausgegeben hat, dh wenn ein Begebungsvertrag mit dem ersten Nehmer vorliegt (BeckOGKBGB/Vogel Rz 10). Außerdem muss sich ausdrücklich oder konkludent ergeben, dass der Aussteller dem vorlegenden berechtigten Inhaber der Urkunde als zu einer Leistung verpflichtet sein soll (Staud/Marburger Rz 4). Das kann sich aus der Verkehrssitte (Grüneberg/Sprau Rz 2) oder den Umständen des Einzelfalls ergeben (MüKo/Habersack Rz 9; Staud/Marburger Rz 4). Die Grenze zwischen Inhaberpapieren iSd § 807 und Legitimationspapieren ist fließend.
Rn 3
Kleine Inhaberpapiere geben, anders als Inhaberschuldverschreibungen (§ 793), das Rechtsverhältnis und den Leistungsgegenstand regelmäßig unvollständig an, es wird tw auch der Aussteller nicht genannt und/oder es findet sic...