Gesetzestext
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
A. Allgemeines.
Rn 1
§§ 620–627 regeln die Voraussetzungen für die Beendigung von Dienst-/Arbeitsverhältnissen, §§ 628–630 die Rechtsfolgen (Rn 7).
B. Beendigung von Dienstverhältnissen.
I. Beendigungsgründe für Dienst-/Arbeitsverhältnisse.
Rn 2
Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung, Ablauf der Befristung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Zweckerreichung. Beim Arbeitsverhältnis wird demggü das Recht des ArbG zur ordentlichen Kündigung durch §§ 1 ff KSchG weitgehend eingeschränkt (dazu Rn 51 ff), es kann auch vertraglich ausgeschlossen werden (BAG BB 04, 2303 [BAG 25.03.2004 - 2 AZR 153/03]). Das Arbeitsverhältnis endet gem III durch Fristablauf, auflösende Bedingung oder Zweckerreichung nur gem TzBfG (Rn 9 ff).
Rn 3
Anfechtungsregeln (§§ 119, 123) sind anwendbar, die Anfechtung wirkt entgegen § 142 jedoch nur ex nunc, soweit nicht das Dienst-/Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt wurde (§ 611 Rn 53, 58). Ordentliche Kündigungen sind an Fristen gebunden (§§ 620 II, 621, 622, s.a. § 624), während außerordentliche Kündigungen fristlos (§§ 626, 627) oder mit sozialer Auslauffrist (BAG NZA 21, 1252 [BAG 27.04.2021 - 2 AZR 357/20]) ausgesprochen werden können. Rücktrittsrechte gem §§ 323, 326 sind ausgeschlossen, selbst bei Vertragsbeendigung bereits vor Dienst- bzw Arbeitsantritt (einschr Staud/Oetker Vor §§ 620 ff Rz 85). De...