Gesetzestext
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) 1Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Rn 1
§ 627 erweitert das Recht zur fristlosen Kündigung in besonderen Vertrauensverhältnissen. Die Regelung gilt nicht für Arbeitsverhältnisse oder dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen (bei gewisser wirtschaftlicher Erheblichkeit und persönlicher Bindung für den Dienstverpflichteten, BGH NJW 11, 3575), daher nicht: bei einer Dienstpflicht von einem Jahr, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv möglich erscheint (BAG NZA 06, 1094; BGHZ 90, 280, 282), bei ständigen oder langfristigen Aufgaben, bei denen die Vertragspartner von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgegangen sind (BGHZ 175, 102), oder wenn der Dienstverpflichtete von vornherein mit festgelegten Bezügen, die der Höhe nach nicht schwanken sollen, rechnen konnte (BAG NZA 06, 1094 [BAG 12.07.2006 - 5 AZR 277/06]). Dienste höherer Art setzen ihrer Art nach ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Phantasie oder Flexibilität voraus (BGH NJW-RR 19, 1459 [BGH 02.05.2019 - IX ZR 11/18]), und verleihen dami...