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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 955 BGB – Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.

(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 955 ergänzt die §§ 953, 954 um einen Fall des redlichen Erwerbs. Hauptanwendungsfeld des § 955 sind also die Trennung durch den vermeintlichen Eigentümer oder den vermeintlich dinglich Berechtigten von Erzeugnissen und von Bestandteilen (soweit sie zu den Früchten der Sache gehören). Zu Grunde kann dem liegen, dass eine gewollte Übereignung fehlgeschlagen ist oder dass die Bestellung eines Nutzungsrechts fehlgeschlagen ist, ohne dass es dem Erwerber bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist. § 955 gilt für Erzeugnisse und abw von §§ 953, 954, 956, 957 nur für solche Bestandteile, die eine bestimmungsgemäße Ausbeute der Hauptsache darstellen.

B. Personeller Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Zu dem von § 955 geschützten Personenkreis zählen der gutgläubige Eigenbesitzer und der gutgläubige Nutzungsbesitzer. Nutzungsbesitzer ist derjenige, welcher die Sache zwar als Fremdbesitzer, aber auf Grund eines vermeintlich bestehenden dinglichen Nutzungsrechts besitzt. Soweit mittelbarer Eigenbesitz und unmittelbarer Nutzungsbesitz zusammentreffen, ist allein II anzuwenden (Staud/Gursk...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
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