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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 954 BGB – Erwerb durch dinglich Berechtigten.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 954 regelt den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern ein dinglich Berechtigter die Fruchtziehung vornimmt. Dann erwirbt dieser und nicht der Eigentümer das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen und den sonstigen Bestandteilen mit der Trennung von der Hauptsache. § 954 verdrängt also die Grundregel des § 953, kann ihrerseits aber von den §§ 955 ff verdrängt werden.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Der Erwerber muss ein dingliches Nutzungsrecht innehaben (s.u. Rn 3). Er muss die Erzeugnisse abtrennen. Dagegen sind sowohl der Besitz der Hauptsache wie auch ein Besitzerwerb am abgetrennten Gegenstand nicht erforderlich, es sei denn, der Berechtigte ist nicht ausschließlich berechtigt. Der Erwerb von Übermaßfrüchten kommt nur über die §§ 1039 oder 955 ff in Betracht.

C. Dingliches Nutzungsrecht.

 

Rn 3

Zu den von der Vorschrift erfassten dinglichen Nutzungsrechten sind insb die Grunddienstbarkeit (§ 1018), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090), der Nießbrauch (§ 1030), das Nutzungspfand (§ 1213) und das Wohnungseigentum zu zählen (Soergel/Henssler § 954 Rz 1). Weiterhin soll nach hM auch das Erbbaurecht als dingliches Nutzungsrecht iS der Vorschrift zu qualifizieren sein, soweit es dem Inhaber auch Nutzungsrechte an den nicht für das Bauwerk erforderlichen Grundstücksteilen zuweist (HP/Kindl § 954 Rz 2; Staud/Gursky § 954 Rz 2).

D. Belastungen.

 

Rn 4

Bei Belastungen an der Hauptsache ist zu unterscheiden. Eine Hypothek oder Grundschuld erstreckt sich gem § 1120 nicht auf die Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, die mit der Trennung nach den §§ 954, 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers od...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten
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