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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327j BGB – Verjährung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.

(2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

(3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.

(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Verjährung der in § 327i genannten Ansprüche; sie setzt Art 11 DIRL um. In ihrer Systematik unterscheidet sie in Anlehnung an Art 11 II u III DIRL zwischen Gewährleistungs- und Haftungsfristen. Dadurch werden potenzielle RL-Verstöße vermieden, wie sie hinsichtlich der Parallelregelung im Kaufrecht aufgetreten sind (EuGH, 13.7.17, C-133/16 – Ferenschild, JZ 18, 298 Rz 33 ff; dazu Stürner Europäisches Vertragsrecht 21, § 22 Rz 73 ff).

B. Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 327i Nr 1, 3.

 

Rn 2

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche aus § 327i Nr 1, 3 beträgt nach I 1 zwei Jahre und entspricht damit dem von Art 11 II UAbs 2 DIRL geforderten Mindestzeitraum. Es besteht somit ein Gleichlauf mit der für Verbraucherverträge über digitale Produkte maßgebenden Rechtslage im Kauf- und Werkvertragsrecht, §§ 438 I Nr 3, 634a I Nr 1 (BTDrs 19/27653, 62).

C. Beginn der Verjährungsfrist.

 

Rn 3

Grds legt I 2 für den Beginn der Verjährung den Zeitpunkt der Bereitstellung iSd § 327b III, IV fest. II regelt die Ablaufhemmung im Fall einer dauerhaften Bereitstellung; die Verjährung wird hier bis zu 12 Monate nach dem Ende de...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 327j Verjährung
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