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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 438 BGB – Verjährung der Mängelansprüche.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.

in 30 Jahren, wenn der Mangel

a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
2.

in fünf Jahren

a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) 1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm unterstellt das Mängelrecht einem eigenständigen Verjährungsregime (s Rühl AcP 207, 618–629 mwN). Sie gilt über die gesetzliche Überschrift ›Mängelansprüche‹ hinaus auch für die mängelrechtlichen Gestaltungsrechte (§ 437 Nr 2). Als wesentlichen Inhalt ersetzt sie die Regelverjährung des § 195 mit ihrer 3-Jahres-Frist, dem Beginn am Ende des Kalenderjahres und der subjektiven Anknüpfung an Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis (§ 199 I Nr 2) durch gestaff...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 438 Verjährung der Mängelansprüche
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