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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1713 BGB – Antragsberechtigte.

Andreas Herzog
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Gesetzestext

 

(1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. 4Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) 1Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. 2Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 wurde die Antragsberechtigung auf Pflegepersonen iSd § 1630 III erweitert.

 

Rn 2

Die Regelung umfasst den Antrag für die Zeit sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes.

B. Regelungsumfang.

I. Antragsberechtigung (Abs 1).

 

Rn 3

Die Vertretungs- und damit Antragsberechtigung richtet sich nach der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wird das Kind nichtehelich geboren, wird es al...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1713 Antragsberechtigte
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1713 Antragsberechtigte

  (1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam ...

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