Gesetzestext
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
A. Vorrangige Unterhaltspflicht von Abkömmlingen.
Rn 1
Kinder, Enkel usw haften dem Unterhaltsgläubiger vor dessen Eltern, Großeltern usw. Sind die Abkömmlinge nicht leistungsfähig, haften die Verwandten aufsteigender Linie, und zwar wiederum die näheren vor den entfernteren, also die Eltern vor Großeltern usw.
B. Vorrangige Unterhaltspflicht der näheren Verwandten.
Rn 2
Eltern haften also vor Großeltern, Kinder vor Enkeln usw.
C. Anteilige Haftung.
Rn 3
Mehrere Verwandte der gleichen Stufen haften nicht als Gesamt-, sondern als Teilschuldner anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 94, 696).
D. Haftungsanteile beim Volljährigenunterhalt.
Rn 4
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Betreuungsunterhalt gem § 1606 III mit der Folge, dass beide Eltern barunterhaltspflichtig werden. Dies gilt sowohl für privilegierte, als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (BGH FamRZ 02, 815). Dies bedeutet, dass das Klagevorbringen betr Minderjährigenunterhalt für den Volljährigenunterhalt nicht ausreicht, da der Volljährige auch das Einkommen des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils vortragen muss, um die Haftungsanteile darzulegen. Hat ein Ehegatte in der Vergangenheit den Barunterhalt für den Volljährigen allein aufgebracht, ist es bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts gerechtfertigt, diese einvernehmlich geübte Praxis auch zukünftig fortzusetzen, wenn kein Widerspruch geltend gemacht wird (BGH FuR 2011, 297).
I. Bedarfsermittlung.
Rn 5
Bei der...