Fachbeiträge & Kommentare zu Justiz

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§ 21 Patientenverfügung / III. Pflichten des Arztes im Zusammenhang mit dem Ehegattennotvertretungsrecht

Rz. 45 Nach § 1358 Abs. 4 BGB hat der Arzt, dem gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird,mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Bindungswirkung

Rz. 17 Dass eine Patientenverfügung Bindungswirkung entfaltet, dürfte nach der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren unbestritten sein, wenn diese die dort aufgestellten Anforderungen erfüllt. Zuvor wurde von Kritikern eine Bindungswirkung verneint, mit dem Argument, die Patientenverfügung werde oft in einer Lebensphase errichtet, in der der Verfasser noch nicht mit d...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / Literaturtipps

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AGS 12/2023, Almenroth, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen

Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Almenroth. 1. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XXXIII, 486 S., 79,00 EUR Die Verkehrsunfallregulierung spielt in der Praxis eine große Rolle. In kaum einem anderen Rechtsgebiet gibt es eine derartige Fülle von Entscheidungen zur Schadensberechnung. Hinzu kommt, dass sich die Rspr. hier laufend fortentwickelt und zahlreiche grundlegende Entsc...mehr

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zfs 12/2023, Dokumentenpaus... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – hatte mit Schriftsatz vom 31.3.2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz eingelegt und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diese Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.2.2...mehr

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FF 12/2023, Die Rechte des ... / 4. Kritische Würdigung des Wegfalls des Exequaturverfahrens

Es ist zweifelhaft, ob die völlige Abschaffung des Exequaturverfahrens in diesem sensibles Handeln erfordernden Bereich des Kindschaftsrechts tatsächlich das ausdrückliche Ziel der umfassenden Stärkung des Kindeswohlschutzes fördert.[77] Denn sicherlich dienen schnellere Verfahren und größere Rechtssicherheit den Interessen des Kindes[78] – insbesondere im Hinblick auf die s...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / VI. Schiedsklausel

Rz. 112 Die Schiedsgerichtsbarkeit[101] ist im Erbrecht[102] noch wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte aber aus verschiedenen Gründen von Vorteil sein. Dazu gehören etwa:mehr

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§ 3 Alleinerbe / 3. Vorsorgevollmacht

Rz. 41 Einen Sonderfall der rechtsgeschäftlichen Vollmacht stellt die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung dar und soll hier nur der Vollständigkeit halber genannt sein.[79] Die Vorsorgevollmacht steht in Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht nach §§ 1814 BGB und soll letztlich ein weder von dem Betroffenen noch von den Erben zu kontrollierendes gerichtliches Betreuungs...mehr

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FoVo 12/2023, Was kostet ei... / II. Die Lösung

Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB sehr gut gesehen Richtig hat der Gläubiger gesehen, dass bei Ehegatten immer zu prüfen ist, ob nur ein Ehegatte oder beide Ehegatten haften. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte gehandelt hat. Nach § 1357 BGB kommt nämlich eine gesamtschuldnerische Haftung nicht nur in Betracht, wenn beide Ehegatten gemeinsam gehandelt haben oder der ein...mehr

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Mediationsgesetz: Konsequen... / 4.2 Zertifizierter Mediator

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 21.8.2016 die ZMediatAusbV (§ 6 MediationsG) erlassen. Sie ist am 1.9.2017 in Kraft getreten. Wunsch des Gesetzgebers war es ein Gütesiegel zu schaffen. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatioren-Ausbildungsverordnung v. 11.7.2023[1] wurde die ZMediatAusbV zuletzt mit Wirkung zum ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Rechtliche Bedeutung

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des FISG sind alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 264a, Rn. 1ff.), die UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 5ff.) sind und neben den kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d (vgl. hierzu weiterführend HdR-E, HGB § 264...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 19 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 LG Bonn (2008), Beschluss vom 27.10.2008, 30 T 187/08, URL: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2008/30_T_187_08beschluss20081027.html (Stand: 07.10.2021).mehr

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Nachhaltigkeit – Eine Einfü... / 1.3 Die europäische Ebene

Was heißt das aus Sicht der europäischen Union? Auf europäischer Ebene zielen die Mitgliedsstaaten nicht nur auf die "Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen" [1], sondern auch auf eine...mehr

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FoVo 11/2023, Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung im Änderungsmodus

Die Halbwertzeit von normativen Regelungen wird offenbar immer geringer. Am 21.12.2022 wurde im Bundesgesetzblatt die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022 verkündet (BGBl I 2022, S. 2368). Die Verordnung trat am Folgetag in Kraft, sodass seitdem die neuen acht Formulare genutzt werden können. § 6 ZVFV sieht vor, dass die Anträge wegen der Vollstreckung von G...mehr

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FF 11/2023, Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien

Stellungnahme (Nr. 62/2023 v. 19.9.2023) des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz vom 24.8.2023 zur Modernisierung des Unterhaltsrechts 1 Zusammenfassung Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vorschläge im BMJ-Eckpunktepapier zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24.8.2023.[1] Sie zielen auf mehr Re...mehr

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AGS 11/2023, Die Abrechnung... / a) Voller Auftrag

Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO tätig werden, sondern hat von vorneherein den vollen Auftrag den Antragsteller als Verletzten, der sich ggf. einer erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen will, zu vertreten, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV.[16] Der Rechtsanwalt ist dann Vertreter eines Verletzten/Nebenkl...mehr

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FF 11/2023, Ein faires Unte... / 2 Stellungnahme im Einzelnen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 25.8.2023 ein Eckpunktepapier für ein faires Unterhaltsrecht in Trennungsfamilien veröffentlicht. Es werden vier Regelungsbereiche angesprochen: Einmal werden Vorschläge zur Berechnung des Kindesunterhalts im sog. asymmetrischen Wechselmodell (1) und zur Reform beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB unterbreitet (2). Des Weite...mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / I. Einleitung

Schon im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 hatte sich die Ampelkoalition vorgenommen, das Unterhaltsrecht zu modernisieren und die Betreuungsanteile beider Eltern bei der Berechnung des (Kindes-)Unterhalts besser zu berücksichtigen.[1] Nun hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 25.8.2023 hierzu ein Eckpunktepapier vorgelegt[2]. Es sieht Neuregelungen vor, die sich n...mehr

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zfs 11/2023, Fahrtenbuch; V... / 2 Hinweis

Zur Fahrtenbuchanordnung allg. s.a. Heinzeller, SVR 2023, 29. Zu einer auf Geschwindigkeitsmessung mit standardisiertem Messverfahren gestützten Fahrtenbuchanordnung und Zugang zu Rohmessdaten: BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 – 3 C 14/21, zfs 2023, 414. Zur erfolglosen Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisc...mehr

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AGS 11/2023, Zeitschriften aktuell

VorsRiBGH Dr. Ulrich Herrmann und RiOLG Dr. Stefan Andreas Stodolkowitz, Gebührenvorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren, NJW 2023, 1190 Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll im Verfahren nach der ZPO die Klage erst nach Zahlung der gerichtlichen Verfahrensgebühr, die gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden ist, zugestellt werden. Eine e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Ermächtigungsnorm des § 391 Abs. 2 AO

Rz. 62 [Autor/Stand] § 391 Abs. 2 AO ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Zuständigkeit der AG in Steuerstrafsachen zu bestimmen, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierungen können ...mehr

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AGS 10/2023, Elektronische ... / IV. Persönlicher Anwendungsbereich

Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG war nach Ansicht des BGH eröffnet. In der Rspr. des BGH sei mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gem. § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG auch dann bestehe, wenn sie – wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer – berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH, Beschl. v. 31....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 21 [Autor/Zitation] Dem Aufstellungsgrundsatz (§ 243) entsprechend sind bei der Aufstellung des JA die GoB zu beachten. Als Teilmenge der GoB dienen die allgemeinen Bewertungsgrundsätze somit der Konkretisierung dieses Aufstellungsgrundsatzes für den Bereich der Bewertung. Gleiches gilt im Hinblick auf die Maßgabe der Beachtung der GoB im Rahmen des Einblicksgebots für ha...mehr

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FF 09/2023, Digitale Verfassungsbeschwerde: Bundesregierung beschließt Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Nr. 52/2023 vom 23.8.2023 Die Bundesregierung hat heute den von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht veröffentlicht. Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: Zitat "Das Bundesverfass...mehr

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FF 09/2023, Reform des Unterhaltsrechts: Bundesjustizminister legt Vorschläge vor

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Nr. 53/2023 vom 25.8.2023 Einführung Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat heute ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Das Papier betrifft den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt. Ziel ist es, eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern – und das Unterhaltsrecht fai...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Verhältnis zu DRS 24

Rz. 18 [Autor/Zitation] Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 24 "Immaterielle Vermögensgegenstände" (kurz DRS 24), der am 30.10.2015 verabschiedet und am 23.2.2016 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, konkretisiert die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen i...mehr

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AGS 10/2023, Unzulässigkeit... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OVG Greifswald ist zuzustimmen. Aufgrund des Umstandes, dass das OVG im Berufungsrechtszug entschieden hat, dass die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, steht fest, dass der Beschluss des VG, nach dem die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war...mehr

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zfs 10/2023, zfs Aktuell / 4.1 Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erarbeitet, zu dem derzeit die Verbände und beteiligten Fachkreise angehört werden. Mit dem Gesetz soll insbesondere erreicht werden, dass Zwangsvollstreckungsanträge vermehrt rein elektronisch bearbeitet werden. Die Anzahl der Hybrid-Verfahren, be...mehr

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FF 09/2023, Ein modernes Na... / Einführung

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen. Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist sehr restrik...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 40 [Autor/Zitation] § 216 öUGB Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen in der Form des § 190 Abs. 5 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erford...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 426 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 4 liegt die Verantwortung für die monatliche Ermittlung und Bekanntgabe der Abzinsungssätze bei der Deutschen Bundesbank. Basis für die Ermittlung ist eine Rechtsverordnung, die "Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV)", die vom BMJ (na...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 67 [Autor/Zitation] § 192 öUGB Inventurverfahren (1) Die Vermögensgegenstände sind im Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufnahme zu erfassen. (2) Bei der Inventur für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 27 [Autor/Zitation] § 215 öUGB Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Bücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 4–23, 27–34) Dr. Karl Stück...mehr

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ZErb 10/2023, Es kann nur einen Zerberus geben!

Und es begab sich, dass ein deutsches Gericht seinen Unmut niederschrieb und folgender amtlichen Leitsatz entstand: Zitat Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei d...mehr

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FF 09/2023, Neue Richterin am Bundesgerichtshof

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 154/2023 vom 5.9.2023 Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Dr. Daniela Recknagel zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Recknagel ist 43 Jahre alt. Nach dem Abschluss ihrer juristischen Ausbildung und einer siebenmonatigen Tätigkeit als Rechtsanwältin trat sie im August 2007 i...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 194 [Autor/Zitation] § 209 öUGB Bewertungsvereinfachungsverfahren (1) (abgedruckt bei § 240 Rz. 123 ) (2) … 2 Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / III. Ehegattenvertretung

Die Ehegattenvertretung gem. § 1358 BGB n.F. [13] ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden zivilrechtliche...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 32 [Autor/Zitation] § 214 öUGB Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit 1 Werden in einem Rechtsstreit Bücher vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug davon anzufertigen. 2 Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 42 [Autor/Zitation] § 213 öUGB Vorlage im Rechtsstreit (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 39 [Autor/Zitation] § 194 öUGB Unterzeichnung 1 Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen.2 Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 4–24, 39–51) Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 4–...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 170 [Autor/Zitation] § 190 öUGB Führung der Bücher (1) … (abgedruckt bei § 238 HGB Rz. 124 ) (2) 1 Bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Unternehmer einer lebenden Sprache zu bedienen. 2 Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, so muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (3) Die Eintragungen...mehr

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AGS 10/2023, Erhöhung der R... / 4. Dokumentenpauschale der Pflichtverteidiger nach Nr. 7000 VV für Ausdrucke aus elektronischen Zweitakten

In Strafsachen können Pflichtverteidigern und anderen beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten für Ausdrucke aus elektronischen Zweitakten erhebliche Dokumentenpauschalen entstehen, die dann gegen die Staatskasse geltend gemacht werden.[45] Die Thematik wurde im Jahr 2017 auf der Konferenz der Kostenrechtsreferentinnen und Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 31 [Autor/Zitation] Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 7, 31) Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 7, 31) Dr. Karl Stückler, Steuerberater, Wien (Rz. 7, 31) Siehe zur Rechnungslegungspflicht Kommentierung in § 238 HGB (§ 238 Rz. 124 ff.).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 34 [Autor/Zitation] § 193 öUGB Pflicht zur Aufstellung … (4) …; er ist in Euro und in deutscher Sprache unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 9–29, 34–41) Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 9–29, 34, 42–44) Dr. Karl Stüc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsfolgen bei Versäumung der Frist

Rz. 62 [Autor/Zitation] Unmittelbar sanktioniert keine handelsbilanzrechtliche Vorschrift des Dritten Buchs eine Versäumung der Frist des Abs. 3 (Böcking/Gros in EBJS4, § 243 HGB Rz. 22; Drüen in KKD10, § 243 HGB Rz. 6; Kleindiek in MünchKomm. BilR, § 243 HGB Rz. 30; Merk in BeckOK HGB38, § 243 Rz. 48). Das Gesetz sieht kein Zwangsverfahren vor, um die rechtzeitige Aufstellun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 95 [Autor/Zitation] § 212 öUGB Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist (1) Der Unternehmer hat seine Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse samt den Konzernlageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihm gemäß § 190 zu führenden Bücher...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 182 [Autor/Zitation] § 198 öUGB Inhalt der Bilanz (1)–(4) … (abgedruckt bei § 247 Rz. 151 ff. ) (5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind. (6) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, sow...mehr

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FF 09/2023, Der elektronisc... / d) Tätigkeit als Verfahrensbeistand oder -pfleger, Vormund, Pfleger, Betreuer

Umstritten ist, ob die aktive Nutzungspflicht nur die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts betrifft oder ob sie aufgrund der Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Rechtsanwälte bei allen Übersendungen an das Gericht einschlägig ist. Es stehen sich eine rollenbezogene Betrachtungsweise[47] und eine statusbezogene Betrachtungsweise[48] gegenüber. Die Argumentations- und Mei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bedeutung und Zweck

Rz. 313 [Autor/Zitation] Die GoB werden bereits in § 195 öUGB normiert (dazu § 243 Rz. 65), weshalb der nochmalige Hinweis in § 201 Abs. 1 öUGB, die Bewertung habe den GoB zu entsprechen, nur klarstellend ist (vgl. Urnik/Urtz/Rohn/Steinhauser in Straube/Ratka/Rauter3, § 201 Rz. 11; ebenso in Deutschland, s. Rz. 2). Umstritten war, in welchem Verhältnis die Generalnorm des § 1...mehr

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Vorbemerkungen Vor §§ 238 f... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 40 [Autor/Zitation] Autoren: Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 40–64) Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 40, 65–66) Dr. Karl Stückler, Steuerberater, Wien (Rz. 40–66)unter Mitarbeit von Karolina Olesinska, Wien (Rz. 40–66) Schrifttum: Gassner, Die Einheitsbilanz als Ziel einer Bilanzsteuerrechtsreform, in Bertl (Hrsg.), Pr...mehr