Rz. 191

Die außergerichtliche Mediation ist wegen § 34 RVG immer ein Fall für eine Vergütungsvereinbarung.

Die Kosten einer gerichtlichen Mediation können hingegen nach dem RVG abgerechnet werden. Die gerichtliche Mediation erfolgt dabei nach Klageerhebung. Die Streitigkeit wird dabei an einen Güterichter abgeben, der in einem eigens dafür bestimmten Gütetermin versucht, die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme zu bewegen.

 

Rz. 192

In diesem gerichtlichen Verfahren fällt bereits durch die Einreichung der Klageschrift oder sonstige Vertretung durch den die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG an. Auch die Terminsgebühr entsteht, sofern der Rechtsanwalt am Mediationstermin teilnimmt.[213] Ebenfalls kann einen 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG entstehen. Nebenher entstehen jedoch keine zusätzlichen Gebühren nach § 34 RVG.[214]

Allerdings werden gerichtliche Mediation und der vorausgehende oder sich anschließende Hauptsacheprozess gebührenrechtlich als eine Angelegenheit betrachtet. Zusätzliche Verhandlungs- oder Terminsgebühren fallen dabei nicht an.[215]

 

Rz. 193

Dabei sind die Kosten der gerichtlichen Mediation auch von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst.[216] Einige Meinungen sehen dabei die Prozesskostenhilfe nur an die in der ZPO benannten Verfahren gebunden.[217] Das spricht aber nicht gegen die Anwendung der Prozesskostenhilfe auf Mediationskosten. Zunächst wurde spätestens mit der Klageerhebung ein Verfahren im Rahmen der ZPO begonnen. Eine Unterbrechung des Prozesses zum Zweck der Durchführung von Vergleichsverhandlungen bewirkt kein Ruhen der PKH-Bewilligung. Die Bewilligung bleibt vielmehr bestehen. Wie die Möglichkeit der Festsetzung von Vergleichen im Beschlusswege nach § 278 Abs. 6 ZPO deutlich zeigt, sind gerichtliche Termine dabei nicht die einzigen Möglichkeiten, zu einem Abschluss des Verfahrens zu gelangen. Auch direkte Gespräche der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sind von der ZPO damit gebilligt und sogar gewollt. Der Gesetzgeber honoriert diese Lösungsversuche durch das Entstehen einer Termins- und im Erfolgsfall auch einer Einigungsgebühr. Nichts anderes kann gelten, wenn dieser vorgegebene Weg mit der Hilfe eines Dritten – eben eines Mediators – beschritten wurde. Es ist also nur folgerichtig, dass die bewilligte Prozesskostenhilfe auch die Kosten der gerichtlich initiierten Mediation umfasst.

[213] Röttger, "Warum die Gerichtsmediation den Anwälten nichts nimmt", AnwBl 2008, 617; OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2005 – 23 W 246/05, https://www.justiz.nrw.de/.
[216] Strittig, aber so OLG Köln, Beschl. v. 3.6.2011 – 25 UF 24/10, openJur 2012, 80317.

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