Die Entscheidung ist zutreffend. Anzumerken ist nur Folgendes:

1. Soweit ersichtlich handelt es sich bei der Entscheidung um die erste bekannt gewordene Entscheidung zum einvernehmlichen Pflichtverteidigerwechsel. Insoweit ist festzuhalten, dass dazu die zum früheren Recht aufgestellten Regeln der Rspr. weiter gelten (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3213 ff. m.w.N.). Danach kommt der Wechsel nur unter den vom LG noch einmal aufgezeigten Bedingungen in Betracht. Dazu gehört eben auch der vorab vom "neuen" Pflichtverteidiger erklärte Verzicht auf die Gebühren, die bereits beim "alten" Pflichtverteidiger angefallen sind. Dabei handelt es sich i.d.R. um die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühren. Ohne diesen Verzicht ist eine "gebührenrechtlich beschränkte" Umbeiordnung nicht zulässig. Das war schon nach altem Recht h.M. und gilt auch für das ab 13.12.2019 geltende neue Recht.

2. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der "kostenneutralen" Umbeiordnung gilt, wenn der Justiz in Zusammenhang mit der Bestellung des "alten" Pflichtverteidigers Fehler unterlaufen sind. Das kann insbesondere der Fall sein, der Beschuldigte vor der Bestellung nicht angehört wurde (vgl. dazu jetzt auch § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO und zum alten Recht LG Bielefeld RVGreport 2016, 4463; LG Siegen StRR 2015, 465; vgl. auch Burhoff, a.a.O., Rn 3214).

3. Der Rechtsanwalt muss darauf achten, dass das neue Recht jetzt als Rechtsmittel in § 142 Ab.7 StPO gegen "gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers" nur noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorsieht. Es ist als die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Frist beträgt eine Woche ab Bekanntmachung (§ 35 StPO). Das bedeutet, dass ein Beschluss über die Bestellung als Pflichtverteidiger auf jeden Fall immer kurzfristig auf "Einschränkungen" geprüft werden muss, um dann rechtzeitig Rechtsmittel einzulegen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2021, S. 112 - 113

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