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§ 7 BerHG lässt gegen die Ablehnung oder Aufhebung der Beratungshilfe nur die Erinnerung als statthaftes Rechtsmittel zu. Die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung heftig umstritten. Zum Teil wird mit Hinblick auf die Verweisung auf das FamFG gefolgert, dass der Gesetzgeber lediglich eine Verweisung habe vornehmen wollen. Damit sei der Weg der Beschwerde und auch der weiteren Beschwerde eröffnet.[134] Aus der Formulierung "nur" ist jedoch zu folgern, dass zwar die unbefristete Erinnerung zulässig ist. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die im Rahmen der Erinnerung ergangenen Entscheidungen wird abgelehnt.[135] Diese Auslegung wird vom BVerfG als korrekt angesehen.[136] Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hält eine weitere Anhörungsrüge für das richtige Rechtsmittel.[137] Angesichts der Vielzahl von Reformen im Kostenrecht in den letzten Jahren lässt sich die Theorie nicht halten, der Gesetzgeber habe diese Form des verkürzten Rechtsweges schlichtweg nicht gesehen.

Korrekt ist wohl, dass die Möglichkeit der Erinnerung auf die Frage des Ob der Beratungshilfe beschränkt ist und hier nach § 7 BerHG lediglich die einmalige Erinnerung statthaft ist.[138] Hinsichtlich der Frage des Umfangs der zu erstattenden Kosten eröffnet § 5 BerHG über §§ 58 ff. FamFG die Beschwerde mit zweiwöchiger Beschwerdefrist sowie die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG, sofern diese vom Beschwerdegericht zugelassen wurde.[139]

[134] So LG Potsdam, Beschl. v. 12.1.2009 – 13 T 74/08, openJur 2012, 10134.
[135] OLG Celle, Beschl. v. 8.6.2010 – 2 W 149/10, openJur 2010, 578.
[136] BVerfG, Beschl. v. 11.6.2007 – 1 BvR 1014/07; openJur 2011, 25647.
[137] VerfGH Freistaat Sachsen, Beschl. v. 10.9.2020 – 100-IV-20 bis 107-IV-20, www.justiz.sachsen.de,
[138] Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, § 5 BerHG Rn 2.
[139] So OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009 – 16 Wx 252/08, openJur 2011, 63212; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, § 5 BerHG Rn 2.

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