Der Steuerberater hat keinen Anspruch darauf, dass das Honorar für die Testamentsvollstreckung vor dem Erbfall mit dem Mandanten festgelegt wird bzw. kann sich nicht sicher sein, falls eine solche getroffen wird, dass der Erblasser diese dann auch ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung so niederlegt. Der Steuerberater kann/soll seinem Mandanten vermitteln, dass er das Amt nur unter der Voraussetzung annehmen wird, dass die Vergütung – wie vorher besprochen – im Testament/Erbvertrag festgehalten wird.

Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag und unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz geführt. Das Register enthält die Verwahrangaben zu allen erbfolgerelevanten Urkunden, die ein Notar beurkundet hat oder die der Erblasser (eigenhändiges Testament) in gerichtliche Verwahrung gegeben hat (= registerfähige bzw. registerpflichtige Urkunden). Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert dann das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorliegen. Das Zentrale Testamentsregister dient vor allem dazu, den letzten Willen des Erblassers zu sichern. Nachlassverfahren können zudem zugunsten der Erben schneller durchgeführt werden.[1]

 
Wichtig

Worauf der Erblasser achten soll

Der Steuerberater sollte den Erblasser bitten, dass er bzw. der beratende Rechtsanwalt zur Vermeidung von Streitpotenzial bezüglich der Vergütung auf folgendes achtet:

  • Klarheit und Ausführlichkeit der Vergütungsanordnung
  • Begründung zur Höhe der Vergütung, um Zweifel an der Unangemessenheit zu verhindern
  • Hinweis auf zusätzlich zu zahlende Umsatzsteuer
  • Regelungen zum Umfang des Aufwendungsersatzes, Versicherungsprämie zur Berufshaftpflicht
  • Festlegung, wer Schuldner der Vergütung ist
  • Zulässigkeit und Umfang von Abschlagszahlungen auf die Vergütung
  • Zulässigkeit gesonderter Berechnung bei der Erstellung von Steuererklärungen im Zusammenhang mit dem Erbfall
  • Erfolgsgebühr bei Abschluss der Tätigkeit
  • Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Beendigung der Amtstätigkeit (aufgrund eines Rechtsstreits mit den Erben)
  • Honorar für Personen, die den Testamentsvollstrecker unterstützen

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