Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 3.2 Beratung

Darüber hinaus kann der Dritte über seine bloße Anwesenheit hinaus den Gesellschafter unterstützen, indem er ihn berät oder "coacht". Oder aber der Beistand soll wie im obigen Beispiel aktiv in das Geschehen der Gesellschafterversammlung eingreifen, mit dem Ziel, das Stimmverhalten der Gesellschafter zu beeinflussen, um die Interessen des Gesellschafters durchzusetzen.mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 4.1 Konkreter Beratungsbedarf und Interesse der Gesellschaft

Einerseits geht es um essenzielle Entscheidungen für den Gesellschafter, wie z. B. den Entzug von mitgliedschaftlichen Rechten wie die Entziehung von Sonderrechten, die Abberufung eines Gesellschafters aus dem Amt des Geschäftsführers oder der Entzug des Geschäftsanteils. Hier wird also in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingegriffen. Besteht aufgrund mangelnder Kompetenz...mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 2 Wer darf Berater sein?

Der hinzugezogene Beistand kann Rechtsanwalt, Unternehmensberater, Branchenspezialist oder auch nur ein "väterlicher" Freund sein. Die Auswahl hängt von der Situation und dem Bedarf ab, auch ist zu fragen, welcher Beistand am ehesten mit den Mitgesellschaftern umgehen kann. Achtung Grenzen durch den Gesellschaftsvertrag beachten Häufig begrenzt die Satzung (= Gesellschaftsvert...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Austritt eines GmbH-Gesells... / 3 Wahlrecht der Gesellschaft

Die Austritts- bzw. Kündigungserklärung hat einen Anspruch des Austretenden auf Abnahme seines Geschäftsanteils gegen Abfindung zur Folge. Dabei steht der GmbH ein Wahlrecht zwischen der Einziehung, dem Erwerb eigener Geschäftsanteile oder der Vermittlung der Abtretung an Gesellschafter oder an Dritte zu. Dieses Wahlrecht der GmbH wird von der Gesellschafterversammlung ausge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Anwendungsbereich – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 83 Die Bestimmung erfasst Ersatzansprüche, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen. Die Bestimmung ist auf Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane entspr. anwendbar (Noack § 46 Rz. 58, 59; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 146; Hachenburg/Hüffer § 46 Rz. 90; s. auch BGH v. 30.11.20...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rz. 72 Die Gesellschafterversammlung (in ihrer Gesamtheit) hat das Recht zur Kontrolle der Geschäftsführer. Eine Aufsichtspflicht erwächst daraus nicht (Drenckhan GmbHR 2006, 1297). Davon zu unterscheiden ist das Auskunfts- und Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters nach § 51a (zum Verhältnis zu § 51a vgl. Keßler GmbHR 2000, 71, 75). Die Rechte der Gesellschafterver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Nr. 1 ist durch das BiRiLiG angepasst worden. Nr. 1a und 1b eingefügt durch das BilReg 2004. Im Übrigen unverändert seit 1892, sprachliche Anpassungen sowie Ergänzung, u.a. der amtlichen Überschrift, durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 § 46 regelt die Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidung durch Beschlussfassung (§ 47 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Nr. 7)

Rz. 79 Die Bestellung von Prokuristen und Handelsbevollmächtigten (nur soweit Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden soll) fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Als Handlungsvollmacht ist die nach § 54 Abs. 1 HGB gemeint, nicht die (unzulässige) organvertretende Generalvollmacht (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 122). Zum Prokuristen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Zuständigkeit des Beirats

Rz. 70 Dem Beirat können auf Grund der Satzungsautonomie weitgehend Aufgaben der Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden; ausgenommen sind Aufgaben, die einem Organ zwingend zugewiesen sind (Altmeppen § 52 Rz. 54). Übertragen werden können nicht (1) auf Seiten der Geschäftsführung: die organschaftliche Vertretung der GmbH, die Pflicht zur Buchfü...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 54 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt zu beachten, die für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer bzw. Überwacher gilt (§§ 93, 116 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1). Verletzen sie diese, sind sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet (vgl. BGH 2007, 186). Ist ein Verschulden streitig, trifft die Beweislast den Aufsichtsrat (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zulässigkeit der Schaffung von Beiräten – Rechtsnatur

Rz. 64 Die Bildung von Beiräten – auch als Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienrat, Delegiertenversammlung, Schiedsausschuss u.Ä. bezeichnet. Die Einengung auf Beirat bzw. Gesellschafterausschuss auf Grund bestimmter Funktionen, vgl. Noack § 45 Rz. 13, hat sich nicht durchgesetzt und ist auf Grund der Vielfältigkeit von Gestaltungsmöglichkeiten auch wenig hilfre...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Kommentierung Literatur: Altmeppen Gestattung zum Selbstkontrahieren in der GmbH, NJW 1995, 1182; ders. NJW 2022, 2785; Eisenhardt Zum Weisungsrecht der Gesellschafter in den nicht mitbestimmten GmbH, FS Pfeiffer, 1989, S. 839; Geißler Begrenzungen bei der Weisungsbindung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 2009, 1071; Lutter/Leinekugel Kompetenzen von Hauptversammlung und Gesell...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Die Pflicht des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft besteht in erster Linie in der Überwachung der Geschäftsführung ( BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34). Ohne diese Funktion stellt der Aufsichtsrat kein Organ der Gesellschaft dar. Welche Aufgaben dem Aufsichtsrat im Einzelnen zukommen sollen, ist durch die Satzung zu bestimmen. Rz. 17 Der Aufsichtsrat ist am Willensbildung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Fakultativer und obligatorischer Aufsichtsrat – Anwendbare Vorschriften beim fakultativen Aufsichtsrat

Rz. 2 Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats. Das GmbHG kennt, anders als das AktG, keinen Pflichtaufsichtsrat. Der Gesellschaftsvertrag kann die Einrichtung vorsehen ("Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen . . ." Abs. 1). In bestimmten Fällen ist ein Aufsichtsrat zu bestellen (Pflichtaufsichtsrat oder obligatoris...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Satzungsmäßige Grundlage des Beirats

Rz. 68 Der Beirat mit organschaftlichen Aufgaben bedarf einer Satzungsgrundlage, in der die organschaftlichen Aufgaben festgelegt sind (Altmeppen § 52 Rz. 39). Die Ermächtigung zur Einrichtung eines Beirats genügt nicht. Die weitere Regelung der Aufgabenzuteilung durch eine Geschäftsordnung der Gesellschafterversammlung (mit einfacher Mehrheit) oder gar durch den Beirat selb...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Abschluss, Aufhebung, Kündigung und Änderung des Anstellungsvertrags

Rz. 58 Die Zuständigkeit zu Abschluss, Aufhebung, Kündigung oder Änderung des Anstellungsvertrags der Gesellschafterversammlung umfasst nicht nur die Willensbildung, sondern auch die Vertretung der GmbH (allg. M., vgl. BGH v. 3.7.2018 – II ZR 452/17; BGH GmbHR 1991, 363; DStR 1997 m. Anm. Goette und DStR 1997, 1053 m. Anm. Goette; OLG Schleswig-Holstein GmbHR 1993, 156; OLG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Vorbemerkung – Auskunfts- und Einsichtsrecht als einheitliches Informationsrecht – Zwingende Regelung des § 51a

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die GmbH-Novelle von 1980 in das Gesetz eingefügt. Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Sie gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Es ist kein Minderheitsrecht, sondern ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 2). Das Informationsrecht des Gesel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. GmbH & Co. KG

Rz. 71 Für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist allein die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig (BGH GmbHR 2007, 607).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Abberufung

Rz. 79 Die Abberufung kann jederzeit durch das für die Bestellung zuständige Organ erfolgen. Eines wichtigen Grundes bedarf es nicht (vgl. Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 150). Ob die Gesellschafterversammlung ohne Zuständigkeit aus wichtigem Grunde abberufen kann (so Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 115; Hachenburg/Raiser § 52 Rz. 329), erscheint zweifelhaft. Vgl. auch Sina GmbHR 19...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Zusammensetzung und Bestellung

Rz. 10 Die zahlenmäßige Zusammensetzung unterliegt der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, ist § 95S 1 AktG – der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern – entspr. anwendbar (vgl. Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 11; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 52 Rz. 8; Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 123; Simon GmbHR 1999, 267). Rz. 11 Die Bestellung erfolgt durch die Gese...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Inhalt des Rechts auf Auskunft und Einsicht

Rz. 20 Der Begriff des Anspruchs auf Auskunft und Einsicht ist weit auszulegen. Es soll den Gesellschafter in den Stand setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben und zugleich seine Individualrechte zu wahren (vgl. BGHZ 135, 51; BGH GmbHR 2003, 297; BayObLG NZG 2000, 100). Das Auskunfts- und Einsichtsr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Entscheidungsverfahren – Beschluss der Gesellschafter

Rz. 49 Die Ablehnung der Auskunft bzw. der Einsicht aus den in Abs. 2 genannten Gründen durch die Geschäftsführer bedarf eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Die Ablehnung ohne Gesellschafterbeschluss ist rechtswidrig (OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 363). Die Geschäftsführer sind an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden. Es ist darin eine Weisung an die Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Art und Weise der Auskunftserteilung bzw. der Einsichtnahme

Rz. 30 Auskunft und Einsicht sind "unverzüglich" (also ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu gewähren. § 51a ist in der Gesellschafterversammlung nicht anwendbar (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 28). Rz. 31 Ein Zuwarten kann zulässig sein bei Vorliegen besonderer Gründe (OLG Frankfurt GmbHR 1994, 115). Rz. 32 Eine besondere Form der Auskunft ist im Gesetz nicht vorge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XIV. Beraterverträge mit Aufsichtsrats- oder Beiratsmitgliedern

Rz. 85 Nach § 52 Abs. 1 ist u.a. § 114 AktG anwendbar. Das gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung zu den Bestimmungen des AktG. Die Satzung kann die Anwendbarkeit ausschließen. § 114 Abs. 1 AktG bestimmt, dass Dienstverträge, die kein Arbeitsverhältnis sind, oder Werkverträge, die Tätigkeiten höherer Art beinhalten (z.B. als Steuerberater oder Anwalt), der Zustimmung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts

Rz. 14 Es ist Aufgabe des Registergerichts, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern (KG Rpfleger 1997, 440). Regelmäßig ist das Registergericht bei Vornahme deklaratorischer Eintragungen – die Anmeldung von Geschäftsführern gehört dazu, da die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt und damit abgeschlossen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Wirkung im Verhältnis zu Dritten (§ 137 Abs. 2)

Rz. 41 Grundsätzlich wirken Beschränkungen der Vertretungsmacht nicht gegen Dritte (Vertragspartner), weil es für diesen praktisch undurchführbar, jedenfalls aber unzumutbar ist, im Einzelfall den Umfang der Vertretungsmacht festzustellen. Der Vertrauensschutz begrenzt aber zugleich die Anwendbarkeit. Der Zweck der Vorschrift ist jedenfalls dann nicht betroffen, wenn dem Dri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Fehlerhafte Beschlüsse

Rz. 80 Soweit dem Beirat nur beratende Funktion zukommt, scheidet eine Anfechtung aus, da der Beratung keine Rechtswirkung zukommt. Gegen Entscheidungen in Geschäftsführungsangelegenheiten kann von Seiten der Gesellschafter nichts unternommen werden; es bleibt nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 125 ff.). Nimmt der Beirat Aufgaben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines – Kein besonderes Informationsinteresse

Rz. 9 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters hängt von folgenden Voraussetzungen ab: (1) Der Antragsteller muss Gesellschafter sein (vgl. Rz. 12) und (2) es muss sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft handeln. Rz. 10 Ob ein besonderes Informationsinteresse vorhanden sein muss, ist umstr. (BGHZ 135, 54; BGHZ 152, 344; BGHZ 198, 181; KG GmbHR 1988, 223; Lutte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Wirkung im Verhältnis zu Gesellschaftern und anderen Organen

Rz. 35 Gesellschafter und Mitglieder anderer Organe haben die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis grds. gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 38, 32; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53), jedenfalls, soweit sich diese aus der Satzung ergeben (Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53). Bei durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Beschränkungen (Ausübung der Weisungsbefugnis) kann e...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Anspruch auf Vergütung

Rz. 23 Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur dann, wenn dies in der Satzung allg. oder durch besonderen Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt ist (§ 113 AktG; vgl. Noack § 52 Rz. 60; Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 37, 39). § 612 Abs. 1 BGB – stillschweigende Vereinbarung, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist – findet kein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Beschlussinhalt

Rz. 93 Der Gesellschafterbeschluss muss die vorgeworfene Pflichtverletzung und die betreffende Angelegenheit hinreichend genau bezeichnen ( OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 232, s. auch BGH v. 21.6.1999 – II ZR 47/98; zum Bestimmtheitsgrundsatz des Gesellschafterbeschlusses auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12). Der Beschluss muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / d) Verfahrensfragen

Rz. 106 Der Gesellschafter darf nicht in beliebiger Weise in die Kompetenz der Geschäftsführer oder Gesellschafterversammlung eingreifen (OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 173; Noack § 13 Rz. 36 ff.). Die Organe haben Vorrang. Deshalb ist grds. ein entspr. Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 2 oder 8 erforderlich (OLG Hamm GmbHR 1998, 337). Einen die Geltendmachung ablehnenden Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Ungewöhnliche Maßnahmen

Rz. 6 Über ungewöhnliche Maßnahmen entscheiden die Gesellschafter; denn nach § 49 Abs. 2 ist die Gesellschafterversammlung zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist (str. BGH NJW 1973, 1039; NJW 1984, 1462; BGH NZG 2019, 505, 509 f.; OLG Frankfurt GmbHR 1989, 255; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 10 ff.; Altmeppen § 37 Rz. 23; diff. Noack § 37 Rz. 47). R...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Einzelfälle der Schadensersatzpflicht

Rz. 36 (1) Ungerechtfertigte Absetzung einer nach § 50 Abs. 1 einberufenen Gesellschafterversammlung (OLG Hamburg GmbHR 1997, 795). (2) Verursachung eines Verkehrsunfalls mit dem Firmenwagen infolge Telefonierens mit Handy am Steuer (OLG Koblenz GmbHR 1999, 334). (3) Fehlbeträge in der Buchführung sind über die Buchhaltung nicht aufklärbar – Haftung des Geschäftsführers nur, w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Bestimmung der Unternehmenspolitik

Rz. 5 Die Festlegung der Unternehmenspolitik fällt nach allg. M. in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Eine langjährige praktizierte Geschäftspolitik (z.B. die nahezu ausschließliche Zusammenarbeit mit einem bestimmten anderen Unternehmen) darf der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht ändern ( BGH GmbHR 1991, 197; OLG Düsseldorf ZIP 1984, 147...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Weitere gesetzliche Auflösungen in anderen Vorschriften

Rz. 13 Auflösung infolge Umwandlung (s. Kap. III). Auflösung bei Vermögenslosigkeit (vgl. § 394 FamFG, bis 31.8.2009: § 141a FGG). Rz. 14 Auflösung durch Verbot nach §§ 3, 17 VereinsG. Eine GmbH kann in drei Fällen verboten werden. Es handelt sich dabei um die besonderen Fälle des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Völkerverständigung und der Durchführung strafrechtl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften

Rz. 21 Die Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften ist in der Literatur und Rechtsprechung ein nicht ganz unumstrittenes Feld. Wenn die Gesellschaft durch Urteil aufgelöst ist (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61, 62), ist die Fortsetzung nur mit Zustimmung des Auflösungsklägers möglich (BayObLG DB 1978, 2164 f.). Die Fortsetzung ist ausgeschlossen bei Auflösung der Gesellschaft nach § 17...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 52 Aufsichtsrat

Kommentierung Literatur: Bayer/Hoffmann Gesetzeswidrige Mitbestimmungslücken bei der GmbH, GmbHR 2015, 909; Bremer Auswirkungen des "KonTraG" auf Aufsichtsräte und vergleichbare Gremien in der GmbH, GmbHR 1999, 116; Böttcher Unzulässige Besetzung von Aufsichtsräten, NZG 2012, 809; Dahlbender Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrats, GmbH-StB 2008, 21; Erker/Freund Verschwie...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Missbrauch der Vertretungsmacht

Rz. 39 Von einem Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann gesprochen werden, wenn dieser wirksam ein Rechtsgeschäft abschließt, zu dem er nach den im Innenverhältnis gezogenen Grenzen nicht befugt ist. Die Überschreitung der dem Geschäftsführer gezogenen Grenzen stellt stets einen Missbrauch seiner Vertretungsmacht dar. Das Abstellen hierauf würde jedoch dem...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Bestellung und Abberufung

Rz. 50 Die grds. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung kann durch die Satzung anders geregelt werden. Für die mitbestimmte GmbH bestehen Sonderregelungen. Zur Bestellung sog. Mehrfachgeschäftsführer vgl. van Venrooy GmbHR 2006, 485. Rz. 51 Die Satzung kann auch die Zuständigkeit eines Dritten begründen, der damit zum Organ der Gesellschaft wird, mit den entspr. Pflichte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit dem Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8, 2. Alt)

Rz. 111 Den Gesellschaftern (Gesellschafterversammlung) obliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen (in allen Angelegenheiten, ausgenommen normale Verkehrsgeschäfte – Noack § 46 Rz. 89) mit einem Geschäftsführer, soweit nicht ein Aufsichtsrat besteht, dem die Vertretung übertragen ist (Noack § 46 Rz. 94; KG NZG 2000, 143). Das gilt auch für bereits ausgeschiedene Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 61 Die Entlastung ist die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit; mit ihr wird gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung das Vertrauen ausgesprochen, soweit sich nicht aus den Umständen ergibt, dass nur eine Entlastung für die Vergangenheit gewollt ist (z.B. bei Ausscheiden des Geschäftsführers, vgl. BGH GmbHR 1985, 357). Bei der Entscheidung über die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 11 Der Geschäftsführer der GmbH leitet die Gesellschaft – anders als der Vorstand der AG, vgl. § 76 Abs. 1 AktG – nicht eigenverantwortlich (vgl. Noack § 37 Rz. 35; Konzen NJW 1989, 2979). Die Gesellschafter können daher den Geschäftsführern Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Erteilung von Weisungen steht im Ermessen der Gesellschafter. Sie sind hierzu einerseits nicht ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung / Rechtsprechung – Auswahl

Rz. 4 BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22 – Zurückweisung der Anmeldung ohne Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ebenso bei fehlender Versicherung nach §§ 6 Abs. 2, S. 2, 8 Abs. 3 S. 1; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20 – zum Gründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft vor Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (GbR oder OHG ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Aufgaben und Zuständigkeit des Aufsichtsrats

Rz. 26 Die Aufgabe, die die Funktion als Aufsichtsrat bestimmt, ist die Überwachung der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer (nicht der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Organs, soweit diese Geschäftsführungsentscheidungen treffen, vgl. BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34)). Ohne die Zuständigkeit zur Kontrolle der Geschäftsführung stellt der Aufsichtsrat kein Organ d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Beendigung des Aufsichtsratsmandats – Abberufung

Rz. 47 Für die Abberufung sind im Zweifel die gleichen Zuständigkeiten gegeben wie zur Bestellung. Die Abberufung ist jederzeit möglich (§ 103 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. auch Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 33 m.w.N.); ein wichtiger Grund ist hierfür nicht erforderlich. Die Abberufung erfordert eine 3/4-Mehrheit, auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 103 Abs. 1 S. 2 AktG; v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Anspruchsberechtigter Gesellschafter

Rz. 12 Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht (gesellschaftsrechtliches Individualrecht) steht dem Gesellschafter zu, der im Zeitpunkt der Entscheidung noch Gesellschafter ist (Thür. OLG GmbHR 1996, 699). Maßgebend ist die formgültige Übertragung des Anteils (BayObLG GmbHR 1993, 743; OLG Frankfurt GmbHR 1997, 130; vgl. auch OLG Karlsruhe NZG 2000, 435), auch wenn sich der Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Gesellschaften / C. Gründung einer GmbH

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