Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.2 Sonstige Verstöße

Rz. 77 Hierunter sind solche Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu erfassen, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen. Es sind bereits solche Tatsachen berichtspflichtig, die einen substanziellen Hinweis auf schwerwiegende Verstöße enthalten, ohne dass der Abschlussprüfer eine abschließende...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Klarheit

Rz. 29 Der Grundsatz der Klarheit ist in Abs. 1 Satz 1 explizit angesprochen. Der Grundsatz verlangt eine verständliche, eindeutige und problemorientierte Berichterstattung. Hierzu gehört eine übersichtliche, möglichst kontinuierliche Gliederung, die nach den Berufsgrundätzen wie folgt empfohlen wird:[1] Prüfungsauftrag, Grds. Feststellungen, Gegenstand, Art und Umfang der Prüf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
X GmbH & Co. KG – Option zu... / 8.1 Gesellschafterkonten und vollständige Ergebnisverwendungsbilanzierung

Rz. 746 Die folgenden Regelungen eignen sich, um eine bzgl. der Gesellschafterkonten im Rahmen der gewünschten Bilanzierung nach der vollständigen Ergebnisverwendung die Abgrenzung zum Eigenkapital bzw. zum Fremdkapital rechtssicher zu ermöglichen. Zum anderen wird sichergestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowohl den steuerlichen Zielen der Anwender der Op...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterzeichnung und Vorlage (Abs. 5)

Rz. 150 Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer. Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz 9). Rz. 151 Der Prüfungsbericht ist unter Ang...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Grundsätzliche Feststellungen

Rz. 167 Die Berichterstattungspflicht bezieht sich auch auf entwicklungsbeeinträchtigende oder bestandsgefährdende Tatsachen sowie Unregelmäßigkeiten der in dem Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschluss. Im Konzernabschluss zusammengefasst sind vollkonsolidierte TU und nach der QuotenKons einbezogene TU. At equity bewertete Unt fallen demnach grds. nicht hierunter. ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Nachtragsprüfungen

Rz. 211 § 316 Abs. 3 Satz 2 HGB verpflichtet den Abschlussprüfer, über eine durchgeführte Nachtragsprüfung zu berichten. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Prüfungsauftrag, sondern infolge vorgenommener Änderungen am geprüften Jahresabschluss und Lagebericht um die "Wiederaufnahme" des eigentlich schon beendeten Prüfungsauftrags. Gleichwohl wird im Regelfall ein e...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.2 Bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 2)

Rz. 59 Eine Bestandsgefährdung liegt nach allgemeiner Auffassung grds. dann vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unt in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss.[1] Als "absehbare Zeit" wird nach berufsständischen Grundsätzen ein Zeitraum von mind. zwölf Monaten, gerechnet vom ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
X GmbH & Co. KG – Option zu... / 8.2 Gesellschafterkonten und keine Ergebnisverwendungsbilanzierung

Rz. 747 Die folgenden Regelungen eignen sich zum einen, um bzgl. der Gesellschafterkonten im Rahmen der gewünschten Bilanzierung ohne Ergebnisverwendung die Abgrenzung zum Eigenkapital bzw. zum Fremdkapital rechtssicher sowie eine Bilanzierung gemäß den gesetzlichen Regelungen in § 64c HGB zu ermöglichen. Zum anderen wird sichergestellt, dass die gesellschaftsrechtlichen Reg...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.1 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen

Rz. 95 Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betrifft die Verpflichtungen aus §§ 238–241 HGB. Hierzu gehören: die Organisation und das System der Buchführung, das Beleg- und Ablagewesen, die zeitnahe, vollständige und fortlaufende Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Bestandsnachweise, die Herleitung des Abschlusses aus der Buchführung, das rechnungslegungsrelevan...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2.2.2 Organe von juristischen Personen

Rz. 33 Persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sind regelmäßig keine Beschäftigten, während der Kommanditist, wenn er keinen maßgebenden Einfluss auf die Gestaltung seiner Tätigkeit bzw. die Geschicke der Gesellschaft besitzt, durchaus in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihr stehen kann.[1] Ob angestellte Fremdgeschäftsführerinnen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuer Check-up 2024 / 4.5 Inkongruenter Vorabgewinnausschüttungsbeschluss

Laut BMF ist eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung (sog. inkongruente Gewinnausschüttung) grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn diese zivilrechtlich wirksam ist. Bei einer GmbH als ausschüttende Gesellschaft ist dies der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Verteilungsmaßstab als das Beteiligungsve...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Tod eines Gesellschaf... / 3 Sofortmaßnahmen

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversammlung: richtig durchführen und beschließen

Einführung Viele Entscheidungen, die für die GmbH von besonderem Gewicht sind, darf bzw. will der Geschäftsführer nicht alleine treffen. Dafür sind vorab Beschlüsse der Gesellschafterversammlung als Vertretung der Anteilseigner notwendig. Die Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst und binden bzw. entlasten den/die Geschäftsführer. Die Wirksamkeit eines solch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / Einführung

Viele Entscheidungen, die für die GmbH von besonderem Gewicht sind, darf bzw. will der Geschäftsführer nicht alleine treffen. Dafür sind vorab Beschlüsse der Gesellschafterversammlung als Vertretung der Anteilseigner notwendig. Die Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst und binden bzw. entlasten den/die Geschäftsführer. Die Wirksamkeit eines solchen Gesells...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 10 Gesetze, Richtlinien und Urteile

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 9 Hinzuziehung von Beratern

Grundsätzlich kann sich der Geschäftsführer sowie auch jeder Gesellschafter zu seiner Vorbereitung eines Beraters, insbesondere eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, bedienen. Dies ist auch dann möglich, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Schweigepflicht unterliegt, soweit er dafür Sorge trägt, dass auch die Berater einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpfli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 5 Abstimmung über die Tagesordnungspunkte

Nun wird die Abstimmung eingeleitet. Die Mehrheiten, mit denen über die Tagesordnungspunkte beschlossen wird, ergeben sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt es an einer solchen Regelung, beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In wenigen gewichtigen Fällen ist gesetzlich vorgesehen, dass unabdingbar mindestens ei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

Die Feststellung beginnt immer mit der Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Ladung: Ist die Ladung schon nicht ordnungsgemäß erfolgt (weil z. B. nicht alle Gesellschafter eine Einladung erhalten haben), können Beschlüsse nur dann ergehen, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und alle auf die ordnungsgemäße Ladung der Versammlung verzichten. In einer Ein-Personen-GmbH ist...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3 Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu Beginn der Versammlung sollte immer die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. Beschlüsse einer beschlussunfähigen Versammlung sind nichtig. 3.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung Die Feststellung beginnt immer mit der Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Ladung: Ist die Ladung schon nicht ordnungsgemäß erfolgt (weil z. B. nicht alle Gesellschafter eine Einladung e...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 2 Wahl des Versammlungsleiters

2.1 Aufgaben des Versammlungsleiters Oft ist in Gesellschaftsverträgen vorgesehen, dass zu Beginn einer jeden Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt wird. Dieser soll die Versammlung koordinieren, die Tagesordnungspunkte verlesen, verschiedenen Rednern das Wort erteilen, die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte leiten, die Niederschrift fertigen und das Zustandekommen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.2 Feststellung der Anwesenheit und ordnungsgemäßen Besetzung

Sodann werden die anwesenden Gesellschafter und das damit vertretene Stammkapital festgestellt. Ein Gesellschafter hat die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten (einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten) vertreten zu lassen. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit aber der Schriftform. Liegt nur eine mündliche Vollmacht vor, so hat der Bevollmächtigte weder...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 1 Vorbereitung

Die Versammlung sollte gut vorbereitet sein. Sie läuft regelmäßig wie folgt ab: Einleitung, Begrüßung etc. Evtl. Wahl des Versammlungsleiters Feststellung der Beschlussfähigkeit Verlesung und Diskussion der Tagesordnungspunkte Abstimmung über die Tagesordnungspunkte Feststellung des Stimmergebnisses/Verlesung des Beschlussergebnisses Verfassung des Versammlungsprotokolls, Übergabe ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 2.1 Aufgaben des Versammlungsleiters

Oft ist in Gesellschaftsverträgen vorgesehen, dass zu Beginn einer jeden Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt wird. Dieser soll die Versammlung koordinieren, die Tagesordnungspunkte verlesen, verschiedenen Rednern das Wort erteilen, die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte leiten, die Niederschrift fertigen und das Zustandekommen der Beschlüsse feststellen. In den Fä...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 7 Protokollierung der Versammlung

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen. Dies sind: alle Beschlüsse, die eine Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben, Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen, Umwandlung der GmbH. Eine schriftliche Protokollierung ist darüber hinaus kein gesetzliches Wirksamkeitserfordern...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 2.2 So wird Versammlungsleiter bestimmt

Der Versammlungsleiter wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Jeder Anwesende, auch ein Dritter, der nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer ist, kann in die Position des Versammlungsleiters gewählt werden. Eine eigene Stimmberechtigung ist dazu nicht zwingend erforderlich. Dies gilt insbe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Verlesung der Tagesordnungspunkte

Als Nächstes sollte der Versammlungsleiter die Tagesordnungspunkte verlesen. Gegenstand der Versammlung können nur solche Tagesordnungspunkte sein, die jedem Gesellschafter 3 Tage vor Beginn der Versammlung zugegangen sind. Wird diese Frist unterschritten, können die Gesellschafter einstimmig auf diese Frist zur Vorankündigung verzichten. Nur bei ausdrücklichem Verzicht kann ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 6 Feststellung des Stimmergebnisses/Beschlussergebnisses

Die ausdrückliche Feststellung des Beschlussergebnisses ist kein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis. Der Beschluss ist mit dem Abstimmungsergebnis wirksam. In manchen Gesellschaftsverträgen ist aber eine Feststellung durch den Versammlungsleiter vorgesehen. Praxis-Tipp Immer das Beschlussergebnis feststellen Auch wenn nicht gesondert im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, sollt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Gesellschafterversamml... / 8 Beendigung der Versammlung/Übergabe des Protokolls

Nachdem die Versammlung beendet ist, sollte auch dies der Vollständigkeit halber im Protokoll aufgeführt werden. Anschließend sollte das Protokoll geschrieben und jedem Gesellschafter zur Kenntnis übersandt werden. Hierfür ist keine besondere Form vorgeschrieben. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, das Protokoll von jeder anwesenden Person unterzeichnen zu lassen. Nicht-Anwe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / 1 Fehlerhafte Einberufung / Die fünf häufigsten Fehler

Die Einladungsfristen wurden nicht eingehalten Jeder Gesellschafter muss die Gelegenheit haben, sich hinreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Soweit die (fehlerhafte) Einladung dem Gesellschafter die Teilnahme und Vorbereitung erschwert, wird davon ausgegangen, dass dem Gesellschafter die Ausübung eines unverzichtbaren...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / Einführung

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH bestimmen maßgeblich das Schicksal und den Fortgang der Gesellschaft. Jedoch gelten strenge Formvorschriften für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Verstöße können zur Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Dieser Beitrag behandelt die häufigsten Fälle, die zu einer Angreifbarkeit de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / 4 Inhaltliche Mängel

Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten Beschlüsse, die gegen Schutzgesetze verstoßen, z. B. Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht oder Beschlüsse, die strafbare Handlungen zur Folge haben, können nicht wirksam gefasst werden. Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit) Benachteiligende Kapitalerhöhungsbeschlüsse Wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt, sind die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.6 Beschlussfassung

Inhaltlich unverändert (bisher § 709 Abs. 1 Halbs. 2 BGB-alt im Zusammenhang mit der Geschäftsführung geregelt) sieht nun § 714 BGB vor, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Auch diese Regelung ist (gemäß § 708 BGB) dispositiv, d.h. im Gesellschaftsvertrag kann zum Beispiel vereinbart werden, dass für Gesellschafterbes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.3 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als wesentliche inhaltliche Neuerungen sieht das Gesetz vor, dass Personenhandelsgesellschaften auch für die Ausübung freier Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB), dass das Beschlussmängelrecht am Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells geregelt wird (§ 110 ff. HGB) und dass dem Gesellschafter nunmehr ausdrücklich ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund einge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Reaktionsmöglichkeiten des ... / 3 Sofortmaßnahmen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Gesellschafter/§ 17 EStG

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 3. Weitere wichtige Entscheidungen

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Kapitalgesellsch... / 2.4 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -Beschlüsse

Die Willensbildung in Kapitalgesellschaften ist grds. formalisiert. Hier ist je nach Gesellschaftsform, Anzahl und Willen der Gesellschafter eine bloße Niederschrift oder die förmliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach ganz bestimmten Regelungen erforderlich. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz der Mitglieder, sodass deren Möglichkeit zur Teilhabe an der Wille...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Personengesellsc... / 3.5 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -beschlüsse

Beschlüsse werden in der Regel im Rahmen der Gesellschafterversammlung gefasst, sind aber auch außerhalb möglich, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren, per Telefon- oder Videokonferenz. Ab dem 1.1.2024 richtet sich die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der OHG nicht mehr nach dem Kopfprinzip, d. h. nach der Mehrheit der Gesellschafter, sondern nach ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Personengesellsc... / 2.5 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -beschlüsse

Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Formerfordernisse bestehen hierfür keine. Die Beschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen, wenn keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Stimmkraft eines Gesellschafters richtet sich nach dem Verhältnis seiner Beteiligung, sofern nichts anderes vereinba...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Kapitalgesellsch... / 6.2 Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat

Hinsichtlich der inneren Organisation der SE kann zwischen einem monistischen und einem dualistischen System gewählt werden. Das dualistische System sieht wie die deutsche AG den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung als die drei erforderlichen Organe der SE vor. Insoweit kann auf das zur AG Gesagte verwiesen werden. Das monistische System ermöglicht es hingegen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.3.2 Willensbildung, Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse

Das oberste Willensbildungsorgan der GmbH ist die Gesellschafterversammlung; sie besteht aus den Gesellschaftern. Grundsätzlich hat sie in den gesellschaftlichen Fragen die Entscheidungskompetenz, die teilweise durch den Gesellschaftsvertrag auf die Geschäftsführung übertragen werden kann. Zwar ist das GmbHG anders als das AktG grds. dispositiv, d. h. der Gesellschaftsvertra...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Kapitalgesellsch... / 5.3.3 Willensbildung, Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse

Die Hauptversammlung besteht aus den Aktionären der AG und ist das Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben sollen. Hier werden keine Angelegenheiten der Geschäftsführung, sondern lediglich die Grundlagenentscheidungen gefasst. Hierunter fallen u. a. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (soweit sie von der...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.3.1 Geschäftsführung

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und können von dieser durch Mehrheitsbeschluss jederzeit abberufen werden. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können sie die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten. Eine abweichende Regelung,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Übersicht: Kapitalgesellsch... / 3.3 Organe der GmbH

Die GmbH hat mind. zwei Organe: die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Bei mitbestimmungspflichtigen GmbHs nach dem DrittelbG oder MitbestG ist zusätzlich ein Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann freiwillig einen Aufsichtsrat oder Beirat vorsehen. 3.3.1 Geschäftsführung Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen oder...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: aus anderen Re... / 5.2 Fassung des Umwandlungsbeschlusses

Die für den Umwandlungsbeschluss erforderliche Mehrheit hängt von dem beabsichtigten Formwechsel und dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag des formwechselnden Rechtsträgers ab. Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine GmbH ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. In unserem Beispielsfall müssen also alle 3 Gesellschafter einverstanden sein. Auch die nicht auf ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: aus anderen Re... / 7 Spezialfall: Wechsel von der GmbH in die GmbH & Co. KG

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ändert sich die Situation der GmbH-Gesellschafter grundlegend: Ein Kommanditist bzw. ein Komplementär hat eine gänzlich andere Rechtsstellung als ein GmbH-Gesellschafter. Es muss daher sehr genau geprüft werden, ob der Formwechsel tatsächlich erfolgen soll und wie die Rechte und Pflichten der einzelnen Personengesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: aus anderen Re... / 2 Vor- und Nachteile der angestrebten Rechtsform GmbH

Praxis-Beispiel Umwandlung aus Handwerks-OHG Anton, Berta und Carl sind persönlich haftende Gesellschafter einer Handwerks-OHG. Sie führen alle 3 die Geschäfte und beziehen ihren Lebensunterhalt aus der OHG. Sie wollen sich wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung in eine GmbH umwandeln, wobei jeder wie bisher zu einem Drittel beteiligt werden soll. Ob ein Formwechsel vor...mehr