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GmbH: Beiziehung von Beratern zu Gesellschafterversammlu ... / 3 Was bedeutet "Teilnahme an der Gesellschafterversammlung"?

Dr. Rocco Jula
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Hier besteht Uneinigkeit in der Rechtsprechung. Überwiegend wird die Teilnahme als Oberbegriff aufgefasst, wobei ihr Zweck die bloße Anwesenheit auf der Gesellschafterversammlung oder die Beratung oder Vertretung eines Gesellschafters sein kann. Teils wird vertreten, die Teilnahme beinhalte notwendig auch die Teilhabe an der Willensbildung der Gesellschaft, wobei das Recht auf Anwesenheit, Information und Kontrolle ebenso umfasst sein soll wie das Rede- und Antragsrecht auf der Gesellschafterversammlung. Ferner umfasse das Teilnahmerecht in diesem weiten Verständnis auch das Recht auf Gehör und Beratung. Das Teilnahmerecht beinhalte daher als Vollrecht alle mitgliedschaftlichen Befugnisse des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung. Nehmen Dritte an der Gesellschafterversammlung teil, kann dies somit in verschiedenen Abstufungen geschehen.

3.1 Bloße Anwesenheit

Es kann sich um die bloße Anwesenheit eines Dritten handeln, der in keinster Weise in den Gang der Gesellschafterversammlung eingreift und noch nicht einmal den Gesellschafter intern berät oder begleitet. Dieser Dritte ist lediglich Zeuge des Ablaufs der Gesellschafterversammlung. Auch die bloße Anwesenheit kann von Bedeutung sein, etwa wenn es darum geht, in einer späteren Gerichtsverhandlung unter Beweis zu stellen, welche Anträge gestellt worden sind und wie die Stimmen abgegeben wurden.

3.2 Beratung

Darüber hinaus kann der Dritte über seine bloße Anwesenheit hinaus den Gesellschafter unterstützen, indem er ihn berät oder "coacht".

Oder aber der Beistand soll wie im obigen Beispiel aktiv in das Geschehen der Gesellschafterversammlung eingreifen, mit dem Ziel, das Stimmverhalten der Gesellschafter zu beeinflussen, um die Interessen des Gesellschafters durchzusetzen.

3.3 Vertretung

Als dritte Stufe schließlich kommt eine vollständige Vertretung des Gesells...

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