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GmbH: Beiziehung von Beratern zu Gesellschafterversammlungen: Vor- und Nachteile

Dr. Rocco Jula
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Einführung

Der Gesellschafter einer GmbH ist in der Praxis häufig auf externe Beratung angewiesen. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben: Ein Gesellschafter kann z. B. infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht in der Lage sein, der Gesellschafterversammlung zu folgen. Oder es geht für den Gesellschafter um essenzielle Entscheidungen, wie seinen Ausschluss aus der Gesellschaft oder die Abberufung seiner Person von dem Amt des Geschäftsführers. Auch fachliche Expertise kann dem Gesellschafter fehlen, z. B. für die Prüfung des Jahresabschlusses oder einer weitreichenden Investitionsentscheidung, die die Gesellschafter fällen sollen. Die Frage hierbei ist, unter welchen Voraussetzungen sich der Gesellschafter durch einen Berater auf der Gesellschafterversammlung unterstützen lassen darf. Gesetzlich ist die Hinzuziehung von Beratern nicht geregelt. Im Gesellschaftsvertrag finden sich zu diesem Problem nur selten entsprechende Klauseln. Dieser Beitrag zeigt, was möglich ist.

Die 8 häufigsten Fallen

Falsche Wahl des Beraters

Wenn Sie zur Gesellschafterversammlung einen Berater hinzuziehen wollen, sollten Sie nur eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person, also einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, beauftragen. Wenigstens sollte der Berater eine Verschwiegenheitserklärung in petto haben, die dann bei Bedarf vorgelegt werden kann. Sonst riskieren Sie, dass die Gesellschafterversammlung vorschnell abgebrochen wird. Wichtig ist außerdem die persönliche und fachliche Eignung des Beraters.
→ Kap. 2

Der Beistand hat keine Sachkenntnis

Ein Berater kann gegen den Willen der anderen Gesellschafter hinzugezogen werden, wenn dem Gesellschafter Sachkenntnisse zur Beurteilung eines Sachverhalts fehlen oder wenn der Gesellschafter aufgrund seines Gesundheitszustan...

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