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GmbH: Beiziehung von Beratern zu Gesellschafterversammlu ... / 1 Wann ist externer Rat gefragt?

Dr. Rocco Jula
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Benötigt ein Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung externen Rat, so kann dies unterschiedliche Gründe haben:

  • Der Gesellschafter könnte den Anteil kürzlich geerbt haben und über keinerlei Kenntnisse über die Branche oder Interna der Firma verfügen, sodass er in der Gesellschafterversammlung hilflos den übrigen Gesellschaftern und deren Strategie ausgeliefert ist. Hier wird er versuchen, sich über einen Branchenspezialisten oder über die Einsicht in die Geschäftsunterlagen die notwendigen Informationen zu beschaffen. In der Versammlung könnte ihn ein "Insider" ggf. beraten.
  • Der Gesellschafter kann auch aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sein, einer komplizierten Gesellschafterversammlung in jeder Hinsicht zu folgen, auch hier wäre er auf externen Rat angewiesen.
  • Sogar der Mehrheitsgesellschafter kann an der Hinzuziehung eines Beraters interessiert sein, um in einer Gesellschafterversammlung, bei der er gegen Mitgesellschafter vorgehen will, keine Formfehler zu begehen.
  • Besonders wichtig ist schließlich die Beiziehung eines Beraters, wenn gegen den Gesellschafter selbst schwerwiegende Entscheidungen gefällt werden, z. B. wenn es um die Einziehung seines Geschäftsanteils oder die Abberufung seiner Person vom Amt des Geschäftsführers geht.

In all den genannten Fällen stellt sich die Frage, ob und wann ein Berater auch während der Gesellschafterversammlung anwesend sein und den Gesellschafter beraten oder vertreten darf.

 
Praxis-Beispiel

Die gewagte Expansion

Gerald Gern (G) ist seit 20 Jahren Geschäftsführer einer Verlagshaus GmbH. Er ist seit dem Tod seines Vaters zu 20 % an dem Kapital beteiligt. Die anderen 80 % werden von anderen Gesellschafterstämmen einer weitverzweigten Familie gehalten. Ein Mitgesellschafter, der 40 % der Ant...

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