Rz. 261

Fonds mit wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten (Rz. 254ff.) können Herstellungs-, Modernisierungs- oder Sanierungsfonds sowie Erwerberfonds sein. Die Abgrenzung ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[1]

 

Rz. 262

Bei einem Herstellungs-, Modernisierungs- oder Sanierungsfonds gelten zur Abgrenzung zwischen Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten die Ausführungen in Rz. 249f. entsprechend. Ferner können Werbungskosten sein:

  • Eigenkapitalvermittlungsprovisonen bis zu 6 % des vermittelten Eigenkapitals,
  • Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,
  • Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch.[2]

Erwerberfonds, dessen Zweck der Erwerb einer fertiggestellten und nutzungsbereiten Immobilie ist, werden wie Fonds ohne Einflussnahmemöglichkeiten beurteilt. Es sind aber die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen bis zu 6 % des vermittelten Eigenkapitals als Werbungskosten abziehbar.[3]

 

Rz. 263

Vergütungen, die der Gesellschafter für die Wahrnehmung seiner Interessen an Dritte zahlt, sind entsprechend der tatsächlichen Gegenleistung den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Werbungskosten zuzuordnen. Handelt es sich z. B. um Aufwendungen zur Verwaltung des Gesellschaftsanteils, z. B. die Vertretung in der Gesellschafterversammlung, liegen Sonderwerbungskosten vor. Handelt es sich um eine Vertretung vor dem Notar oder um Eintragungen in das Grundbuch, liegen Anschaffungskosten vor, die in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen sind. Übernimmt die Gesellschaft diese Aufwendungen, haben die Zuordnung und Aufteilung auf der Ebene der Gesamthand zu erfolgen.[4]

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