Die Organstellung des Geschäftsführers endet meist durch Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung per Gesellschafterbeschluss. Ist der Geschäftsführer von vornherein auf Zeit, z. B. für 5 Jahre, bestellt worden, muss am Ende der Bestellungszeit keine Abberufung erfolgen.

Will der Geschäftsführer die Organstellung von sich aus beenden, kann er die Gesellschaft bitten, ihn abzuberufen. Er kann aber auch sein Amt niederlegen. Dies ist eine allgemein anerkannte Vorgehensweise.

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