Zusammenfassung

Der GmbH-Geschäftsführer sitzt häufig auf einem "Schleudersitz". Er genießt keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Sein Dienstverhältnis und seine Geschäftsführerstellung können meist ohne Angaben von Gründen beendet werden. Der GmbH-Geschäftsführer ist einerseits Organ der Gesellschaft, wofür gesellschaftsrechtliche Vorschriften gelten. Andererseits ist er auch Partner eines Anstellungsvertrags (Geschäftsführer-Dienstvertrag), aus dem sich sein persönlicher Status, insbesondere seine Vergütung und Versorgung, ergeben. Die Begründung und die Wirksamkeit der beiden Rechtsverhältnisse sind gesondert zu betrachten. Beim Ausscheiden des Geschäftsführers müssen beide Rechtsverhältnisse – das gesellschaftsrechtliche Organverhältnis und das Anstellungsverhältnis – korrekt beendet werden. Die möglichen Wege und Fallstricke zeigt dieser Beitrag auf.

Die 7 häufigsten Fallen

Die Abberufung und Kündigung werden gleichgestellt

Abberufung und Kündigung sind zwei rechtlich unabhängige Vorgänge. Mit der Abberufung endet die rechtliche Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH. Mit der Kündigung des Anstellungsvertrags wird sein Dienstverhältnis mit der GmbH beendet. Sollen Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags gekoppelt werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. → Kap. 1, 4

Die ordentliche Kündigung wird nicht rechtswirksam ausgesprochen

Die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Ohne Kündigung würde der Geschäftsführerdienstvertrag mit Ablauf der vereinbarten Dauer enden, wenn er von Anfang an befristet abgeschlossen wurde, oder wenn die Parteien sich auf eine Aufhebung verständigen. Auch die Knüpfung der Beendigung an eine Bedingung ist zulässig, dies kann auch das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Regelrente sein. Ist nichts anderes vereinbart, reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Gesellschafterbeschluss, mit dem die Kündigung des Anstellungsvertrags beschlossen wird. Ein betroffener Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, behält sein Stimmrecht, sofern er ordentlich gekündigt werden soll. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hat der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht. Nach dem Gesellschafterbeschluss muss die Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer erklärt werden. → Kap. 2.1

Die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung werden nicht eingehalten

Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, gilt – zumindest bei Fremd- oder nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – die arbeitsrechtliche Grundkündigungsfrist. Danach ist das Dienstverhältnis binnen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündbar. Werden die Kündigungsfristen nicht eingehalten, verlängert sich das Anstellungsverhältnis entsprechend. → Kap. 2.1

Die Formalien und Fristen der außerordentlichen Kündigung werden nicht beachtet

Die außerordentliche Kündigung wird mit sofortiger Wirkung, das heißt fristlos ausgesprochen. Sie kann nur aus wichtigem Grund erklärt werden. Auch die fristlose Kündigung muss von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Der Geschäftsführer kann auch selbst aus wichtigem Grund kündigen. Die jeweilige außerordentliche Kündigung seitens der Gesellschaft oder durch den Geschäftsführer muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der wichtigen Gründe erfolgen. Danach wäre die Kündigung unwirksam. → Kap. 2.2

Der Geschäftsführer vergisst, seine Ansprüche bei Beschäftigungsende vollständig durchzusetzen

Der ausgeschiedene GmbH-Geschäftsführer hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und sämtliche Arbeitspapiere. Bei Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers muss die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III umgehend erstellt werden, damit er Arbeitslosengeld beantragen kann.

Die Formalien bei der Abberufung werden übersehen

Die Abberufung des Geschäftsführers, das heißt die Beendigung seiner Organstellung, ist jederzeit möglich. Die Abberufung muss beim Handelsregister durch die verbleibenden oder neu bestellten vertretungsberechtigten Geschäftsführer angemeldet werden. Die Abberufung kann im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden.

Ein Gesellschafter mit "Sonderrecht zur Geschäftsführung" kann nur aus wichtigem Grund oder mit seiner Zustimmung abberufen werden. Der Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei der ordentlichen Abberufung darf der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen. Mit der Abberufung endet das Geschäftsführeramt. Erhebt ein Gesellschafter hiergegen Anfechtungsklage, gilt die Abberufung zunächst bis zur gerichtlichen Entscheidung, sofern der Beschluss förmlich festgestellt wu...

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