Beiräte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung muss ausdrücklich laut Gesellschaftsvertrag, von den Gesellschaftern beschlossener Geschäftsordnung oder einfachem Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.[1] Fehlt eine Vergütungsregelung, richten sich die Ansprüche der Beiratsmitglieder im Zweifel nach den §§ 611, 612 BGB. § 113 Abs. 4 AktG lässt auch eine ergebnisabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu. Dies wäre auch für Beiratsmitglieder einer GmbH statthaft. Wegen des Haftungsrisikos, dem die Mitglieder eines Beirats ausgesetzt sind, dürfte eine unentgeltliche Tätigkeit die Ausnahme sein.

Zweckmäßig ist es, die Vergütung an der Verantwortung und dem Aufgabenumfang des Beirats auszurichten. Form und Höhe der – gegebenenfalls jährlich anzupassenden oder neu zu bestimmenden – Vergütung stehen im Ermessen der Gesellschafterversammlung. Wird die Vergütung nicht, wie bei kleineren GmbH bisweilen anzutreffen, nach dem Zeitaufwand bemessen, kann sie in

  • festen Bezügen,
  • einem Anteil am Jahresgewinn (Tantieme),
  • einem Prozentsatz des ausgeschütteten Gewinns oder
  • Sachleistungen (Dienstwagen) bestehen.

Vom Anspruch auf Vergütung ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu unterscheiden. Dieser Anspruch umfasst den Ersatz von Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwendungen etc.

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