Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf die Zahlungsmodalitäten bei den Einlagen. Falls die Einlagen nicht unmittelbar nach der Zeichnung erbracht werden müssen, sollten Sie sich einen persönlichen Fristenkalender anlegen, wann die Einlagen fällig sind, und den Geschäftsführer ggf. daran erinnern, diese einzufordern.

Wenn der Gesellschaftsvertrag zu Fristen schweigt, werden Sie – es sei denn, Sie beherrschen die GmbH durch Ihren Kapitalanteil – kaum eine Chance haben, Ihr Sicherheitsbedürfnis hier durchzusetzen. Dennoch sollten Sie in einer Gesellschafterversammlung darauf drängen, dass Fristen für die vollständige Einzahlung der Einlagen gesetzt werden.

Verlangen Sie in den Gesellschafterversammlungen vom Geschäftsführer regelmäßige Auskunft über ausstehende Gesellschaftereinlagen. Verlangen Sie von ihm den Nachweis, dass er über Geschäfte mit Gesellschaftern keine Einlagen verdeckt zurückzahlt, dass also kein Stammkapital verdeckt zurückgewährt wird, beispielsweise über verdeckte Gewinnausschüttungen oder über Hin- und Her-Zahlungen. Wenn Ihre Mit-Gesellschafter die Einlagen nicht zahlen (können), sollten Sie darauf drängen, dass Sicherheiten gestellt werden. Das kann über eine Bankbürgschaft oder Bürgschaften anderer, tunlichst vermögender Bürgen geschehen. Der säumige Gesellschafter kann aber auch andere Sicherheiten leisten.

Wenn Ihnen die Vermögensverhältnisse Ihrer Mit-Gesellschafter allzu dubios erscheinen, bleibt Ihnen in einem solchen Fall nur ein Ausweg: Kündigung Ihrer GmbH-Mitgliedschaft.

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