Die Amtsniederlegung erfolgt durch den Geschäftsführer selbst und ist eine einseitige Maßnahme, die auch ohne wichtigen Grund jederzeit zulässig und sofort wirksam ist. In Extremfällen, z. B. wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sich, ohne einen Nachfolger zu bestellen, während einer Krise aus der Affäre bzw. aus der Insolvenzantragspflicht ziehen will, kann die Niederlegung zur Unzeit erfolgen und daher unzulässig sein.[1] Mit der Amtsniederlegung ist die Organstellung als Geschäftsführer, nicht aber die Stellung als Dienstnehmer beendet. Bei einer unberechtigten Amtsniederlegung ist die GmbH aber normalerweise berechtigt, den Anstellungsvertrag fristlos zu kündigen.

Eine berechtigte Amtsniederlegung liegt in diesen Fällen vor:

  • Die Gesellschafter beschließen rechtswidrige Weisungen gegenüber dem Geschäftsführer.
  • Die Co-Geschäftsführer blockieren den Geschäftsbetrieb systematisch.

Auch wenn strittig ist, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Amtsniederlegung wirksam. Allerdings können dann aus möglichen Pflichtverletzungen gegenüber dem Anstellungsvertrag Schadensersatzansprüche entstehen.

Die Amtsniederlegung wird gegenüber der Gesellschafterversammlung erklärt. Es reicht aus, wenn gegenüber einem Gesellschafter – nicht jedoch dem Geschäftsführer – die Niederlegung erklärt wird, da diese gegenüber allen Gesellschaftern wirkt.[2] Eine Gesellschafterversammlung muss hierzu nicht einberufen werden. Der sicherste Weg ist gleichwohl die Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern.

 
Achtung

Amtsniederlegung mit Frist erklären

Der Geschäftsführer sollte unbedingt darauf achten, dass er nicht nur das Anstellungsverhältnis kündigt, sondern gleichzeitig auch seine organschaftliche Stellung durch Amtsniederlegung beendet! Viele Registergerichte billigen dem Geschäftsführer nicht das Recht zu, nach seiner Niederlegung die Abmeldung beim Handelsregister vorzunehmen. Der Geschäftsführer sollte daher das Amt mit einer Frist beenden, in der er die Niederlegung selbst noch beim Handelsregister anmelden kann. Die Niederlegung wird erst zu dem von Geschäftsführer erklärten Zeitpunkt wirksam, so dass er während dieser Frist noch Geschäftsführer ist und Anmeldungen noch beim Handelsregister vornehmen kann. Der Geschäftsführer muss dabei darauf achten, dass die Niederlegung bei der Gesellschafterversammlung oder – falls diese nicht zusammengetreten ist – gegenüber sämtlichen Gesellschaftern erklärt wird. Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) es genügen lässt,[3] dass die Niederlegung nur gegenüber einem Gesellschafter erklärt wird, sollte der Geschäftsführer die sichere Lösung wählen. Anschließend muss er dann notariell beglaubigt die Niederlegung zur Eintragung beim Handelsregister anmelden.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 6.12.2000, 3 Wx 393/00, GmbHR 2001, 144; KG, Beschluss v. 1.11.2000, 23 W 3250/00, GmbHR 2001, 147; BayObLG, Beschluss v. 15.6.1999, 3Z BR 35/99, GmbHR 1999, 980: Die vom einzigen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt. So auch OLG Köln, Beschluss v. 1.2.2008, 2 Wx 3/08, ZIP 2008, 646; OLG München, Beschluss v. 16.3.2011, 31 Wx 64/11, NZG 2011, 432 (gilt auch für Abberufung).
[2] BGH, Urteil v. 17.9.2001, II ZR 178/99, BGHZ 149, 28 = GmbHR 2002, 26. Leitsatz: Der Grundsatz, dass eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhältnisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird.

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