Das sollte der Geschäftsführer beachten:

  • Mit der Amtsniederlegung wird in der Regel nur die Stellung des Geschäftsführers als Vertretungsorgan der GmbH, nicht die des Dienstnehmers beendet.
  • Die Amtsniederlegung muss den Gesellschaftern gegenüber erklärt werden.
  • Sie wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.

Das sollte der Geschäftsführer tun:

  • Die Amtsniederlegung möglichst per Einschreiben mit Rückschein gegenüber allen Gesellschaftern mit einer Frist erklären, damit innerhalb derer die Anmeldung beim Handelsregister erfolgen kann.
  • Amtsniederlegung zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anmelden.
  • Namen des Geschäftsführers, der sein Amt niedergelegt hat, von den Geschäftsbriefen, dem Impressum im Internetauftritt, den Email-Signaturen usw. entfernen.

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