Das sollte man beachten:

  • Die Abberufung beendet nur die Organstellung des Geschäftsführers.
  • Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abberufung durch einfache Mehrheit der Gesellschafterversammlung.
  • Erfolgte die Bestellung des abzuberufenden Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag als Sonderrecht, ist seine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich.
  • Der Gesellschaftsvertrag kann auch generell vorsehen, dass eine Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund erfolgen darf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei seiner Abberufung ein Stimmrecht, es sei denn, diese erfolgt aus wichtigem Grund.
  • Mit der Abberufung erlischt die Organstellung des Geschäftsführers. Die Eintragung im Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung.

Das sollte die GmbH tun:

  • Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers einberufen.
  • Abberufung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden und Vertragspartner informieren.
  • Name des abberufenen Geschäftsführers von den Geschäftsbriefen der GmbH, dem Impressum auf der Homepage, den Email-Signaturen usw. entfernen.

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