Gründe für eine Nichtigkeit unabhängig von einer Anfechtbarkeit sind:

  • Schwere Einberufungsmängel (nicht alle Gesellschafter wurden geladen, fehlende Einberufungsberechtigung, falsche Angaben bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung (§ 241 Nr. 1 AktG analog))
  • Die fehlende erforderliche Beurkundung eines Beschlusses (§ 241 Nr. 2 AktG analog)
  • Der Beschluss verstößt gegen fundamental geltende Rechtsvorschriften, die mit dem Wesen der Gesellschaft nicht zu vereinbaren sind oder die durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen (§ 241 Nr. 3 AktG analog)
  • Verstoß gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG analog).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge