Während die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis, also die Beziehungen der GmbH zu Geschäftspartnern, betrifft, regelt die Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis, also die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Geschäftsführer und anderen Organen der GmbH, etwa der Gesellschafterversammlung oder einem fakultativen Beirat.

Die Kompetenzgrenze lässt sich vereinfachend dadurch ziehen, dass dem Geschäftsführer die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, außergewöhnliche Entscheidungen aber von der Gesellschafterversammlung getroffen werden.

Folgende Aufgaben werden durch § 46 GmbHG der Gesellschafterversammlung zugewiesen:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  • die Einforderung der Einlagen;
  • die Rückzahlung von Nachschüssen;
  • die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • die Bestellung, Entlastung und Abberufung des Geschäftsführers;
  • die Regeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  • die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für den gesamten Geschäftsbetrieb;
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH aus der Gründung oder Geschäftsführung gegenüber Geschäftsführern und Gesellschaftern.
 
Wichtig

Einberufung der Gesellschafterversammlung bei ungewöhnlichem Geschäft

Der Geschäftsführer einer GmbH ist vor dem Abschluss eines ungewöhnlichen Geschäfts dazu verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn fraglich ist, ob die Gesellschafter dem Geschäft zustimmen würden.[1]

Auch der Abschluss eines Vertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer selbst fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung; das gilt zumindest dann, wenn Gegenstand des Vertrags Dienstleistungen sind, die typischerweise im Anstellungsvertrag geregelt werden. Trifft der Geschäftsführer dennoch eine derartige Vereinbarung, macht er sich wegen einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.[2]

Eine Beschränkung der Befugnisse als Geschäftsführer kann durch den Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder idealerweise durch eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, welche durch die Gesellschafterversammlung erlassen wird, erfolgen. Sinnvoll ist es, dem Geschäftsführer einen Katalog von Geschäften vorzugeben, vor deren Ausführung er die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss. Solche zustimmungsbedürftigen Geschäfte können[3] sein:

  • Sitzverlegung und ganze oder teilweise Veräußerung des Unternehmens;
  • Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen;
  • Gründung, Erwerb oder Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen;
  • Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweigs;
  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
  • Vornahme von Investitionen, die einen vorgegebenen Betrag übersteigen;
  • Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen, die einen vorgegebenen Jahresbetrag übersteigen;
  • Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Krediten ab einer bestimmten Größenordnung;
  • Abschluss, Änderung und Kündigung von Lizenz- und Kooperationsverträgen;
  • Einleitung von Prozessen, bei denen der Streitwert einen bestimmten Betrag überschreitet;
  • Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen mit Verwandten des Geschäftsführers;
  • Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht;
  • sämtliche Entscheidungen, die für die GmbH von grundsätzlicher Bedeutung sind.
[3] S. Arbeitshilfe Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers.

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