Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist richtet sich nach dem Anstellungsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, gilt die arbeitsrechtliche Grundkündigungsfrist. Danach ist das Dienstverhältnis binnen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündbar.

Strittig ist, ob sich die von der GmbH einzuhaltende Kündigungsfrist durch die Dauer der Beschäftigung des Geschäftsführers verlängert. Hierzu liegt noch kein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vor. Nach einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren betrüge die Frist dann 1 Monat zum Monatsende, nach mindestens 5 Jahren 2 Monate. Nach 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist um jeweils 1 Monat. In der Praxis ist die Kündigungsfrist im Anstellungsvertrag vereinbart. Diese ist grundsätzlich maßgeblich.

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann – wenn nicht abweichend vereinbart ist – sogar mit der kurzen Frist bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.[1] Diese Regelungen werden nur angewandt, wenn keine längeren Fristen im Anstellungsvertrag vereinbart wurden. Dies ist in der Praxis regelmäßig der Fall. Verbreitet sind Kündigungsfristen von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres oder von 6 Wochen zum Ende eines Quartals. Zuständig für die Kündigung durch die GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Dies ändert aber nichts daran, dass gegenüber dem Geschäftsführer die Kündigung auf der Grundlage des Beschlusses erklärt werden muss. Hierbei ist es empfehlenswert, dass im Gesellschafterbeschluss ein Mitgesellschafter oder auch ein Mitgeschäftsführer bevollmächtigt wird, gegenüber dem betreffenden Geschäftsführer die Kündigung zu erklären. Dieser sollte auf den Nachweis der Zugang der Kündigung achten.

Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden. Für Geschäftsführer gibt es keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Gesellschaftsrechtlich kann sich aber bei mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Einschränkung der freien Abberufbarkeit ergeben, die sich dann auch auf das Anstellungsverhältnis auswirken kann (s. bei 3.)

 
Praxis-Tipp

Stimmrecht des Geschäftsführers

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der Beschlussfassung über seine ordentliche Kündigung stimmberechtigt. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Hier hat der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht.

Will der Geschäftsführer selbst ordentlich kündigen, sollte er die Kündigung an die Gesellschafterversammlung oder alle Gesellschafter einzeln richten. Es ist umstritten, ob eine Kündigung gegenüber einem einzelnen Gesellschafter (beispielsweise Mehrheitsgesellschafter) wirksam ist.[2] Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist auch jeder Mitgeschäftsführer für die Entgegennahme der Kündigung zuständig.[3]

 
Achtung

Einfluss des Europarechts beachten

Bisher gilt der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht als Arbeitsvertrag. Das Kündigungsschutzgesetz nimmt den Geschäftsführer ausdrücklich von seinen Anwendungsbereich aus. Daher genießt der Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz. Ihm kann ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. Abzuwarten bleibt, ob diese Gesetzeslage Bestand hat, da der EuGH der Ansicht ist, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, der weisungsabhängig gegen Vergütung arbeitet, unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff fällt (EuGH, Urteil v. 9.7.2015, C-229/14). Solange das EU-Recht aber bestimmte Materien nicht regelt, wie etwa im Falle der Entscheidung des EUGH die Massenentlassungen, kann das nationale Recht einen anderen Arbeitnehmerbegriff verwenden. Die Entscheidung des EuGH bezog sich auf die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.7.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ("sog. Massenentlassungsrichtlinie"). Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausklammerung des Geschäftsführers aus dem Kündigungsschutzgesetz weiterhin möglich ist.

[2] Kündigung gegenüber einem Gesellschafter genügt, s. BGH, Urteil v. 17.9.2001, II ZR 378/99.
[3] BGH, Urteil v. 19.1.1961, II ZR 217/58, GmbHR 1961, 48. Bei der Niederlegung hingegen wird eine Erklärung gegenüber einem Mitgeschäftsführer für nicht ausreichend erachtet.

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