Bei schlechter Ertragslage der GmbH kann eine Reduzierung der Bezüge, ein vorübergehender oder aber auch ein endgültiger Gehaltsverzicht notwendig sein, um eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu vermeiden. Jede dieser Möglichkeiten hat andere steuerliche Konsequenzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Fremd- oder der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist.

Eine Reduzierung des Geschäftsführergehalts mit Wirkung für die Zukunft ist jederzeit möglich und kann für den Gesellschafter-Geschäftsführer sogar geboten sein, um die steuerliche Angemessenheit der Bezüge zu wahren. Werden die Bezüge gesenkt, hat der Geschäftsführer nach Überwindung der wirtschaftlichen Krise und entsprechend verbesserter Ertragslage allerdings keinen Anspruch auf Nachzahlung eines Differenzbetrages. Je nach Situation stellt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer also besser, wenn er den Gehaltsanspruch stundet oder ggf. in ein Darlehen zugunsten der GmbH umwandelt.

 
Achtung

Gesellschafterbeschluss ist notwendig

Die Gehaltsreduzierung entspricht einer Änderung des Anstellungsvertrags. Eine entsprechende Vereinbarung ist von der Gesellschafterversammlung zu beschließen und schriftlich zu protokollieren!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge