Die Abberufung muss die Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen. Die Satzung kann eine höhere Mehrheit vorsehen, die dann maßgeblich ist. Der Beschluss kann auf zwei Wegen rechtssicher umgesetzt werden:

  1. Indem die Gesellschafterversammlung bei Anwesenheit des Geschäftsführers auf der Versammlung ihm gegenüber die Abberufung erklärt, wobei die Feststellung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter genügt.
  2. Bei Abwesenheit des Geschäftsführers erklärt eine von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss ermächtigte Person die Abberufung am besten schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer, vorsorglich unter Beifügung einer Urschrift des Gesellschafterbeschlusses.

Mit Zugang der Mitteilung endet das Amt des Geschäftsführers. Die anschließende Handelsregistereintragung ist lediglich deklaratorisch.

Der betroffene Geschäftsführer hat, falls er gleichzeitig Gesellschafter ist, bei einer Abberufung aus wichtigem Grund kein Stimmrecht.

Der Abberufungsbeschluss ist, sofern er durch den Versammlungsleiter förmlich festgestellt wurde, solange wirksam, bis das Gegenteil gerichtlich festgestellt wird. Diese Regelung gilt allerdings nicht bei wechselseitiger Abberufung bei einer Zwei-Personen-GmbH.

Gegen den Abberufungsbeschluss kann ein Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer gerichtlich vorgehen. Ein Fremdgeschäftsführer, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist, hat keine Möglichkeit, gerichtlich gegen den Beschluss durch eine Anfechtungsklage vorzugehen. Derartige Rechtsbehelfe sind grundsätzlich an die Gesellschafterstellung geknüpft. Besteht allerdings zwischen den Gesellschaftern Streit über die Wirksamkeit des Beschlusses, kann auch der Fremdgeschäftsführer nach bestrittener Auffassung eine Feststellungsklage erheben, um den Abberufungsbeschluss für unwirksam erklären zu lassen. Der BGH billigt dem Geschäftsführer das Recht zu, gegen die Abberufung eine allgemeine Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, die Nichtigkeit der Abberufung feststellen zu lassen.[1]

Ferner bleiben dem Fremdgeschäftsführer selbstverständlich seine Rechte aus dem Anstellungsvertrag.

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