Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 35 Übersicht über den Ablauf der Zwangsvollstreckung

Rz. 1 Wie bereits in der Einführung dargelegt, ist für den Ablauf der Zwangsvollstreckung die Art des jeweils titulierten Anspruchs von maßgeblicher Bedeutung. Das 8. Buch der ZPO ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt:mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 15 O

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Einigungsgebühr

Rz. 122 Die Einigungsgebühr ist in Teil 1 "Allgemeine Gebühren" unter Nr. 1000 VV RVG geregelt. Diese Gebühren des Teils 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr sind:mehr

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§ 2 Fristenkontrolle / IV. Fristlänge

Rz. 82 Der Anwalt sollte, wenn er Wiedervorlagefristen verfügt, darauf achten, dass diese nicht zu kurzfristig bestimmt werden. Das Ziehen und spätere Wegsortieren der Akten bindet erhebliche Personalkräfte und führt dazu, dass die Akten, die einfach nur weiter "vorgestellt" werden, längere Zeit in Stößen herumliegen, weil die Zeit für das Wegräumen nicht gefunden wird. Rz. ...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / C. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen

Rz. 16 Das Gesetz unterscheidet bei der Zwangsvollstreckung zwischen vertretbaren (§ 887 ZPO) und unvertretbaren (§ 888 ZPO) Handlungen. Unter vertretbaren Handlungen versteht man solche, die nicht ausschließlich der Schuldner vornehmen kann, sondern auch ein fachkundiger Dritter; dementsprechend ist z.B. die Durchführung einer Autoreparatur eine vertretbare Handlung. Insbes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 6 Gem. Abs. 2 Satz 1 kann das Gericht auch verspätete Anträge zulassen, wenn es keine grobe Nachlässigkeit oder Verschleppungsabsicht annimmt, andernfalls kann es den Antrag ohne sachliche Prüfung zurückweisen. Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO), das gem. § 20 Nr. 17 RpflG durch den Rechtspfleger dur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Öffentliche (Präsenz)Versteigerung (Abs. 1, 2 Nr. 1)

Rz. 4 Die Verwertung erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung vor Ort ("Präsenzversteigerung"; vgl. §§ 92 – 96 GVGA) durch den Gerichtsvollzieher, der die Sache zuvor gepfändet hat. Ausnahmsweise kann die Versteigerung auch durch freihändigen Verkauf (§§ 817a, 821 ZPO) oder auf andere Art und Weise (§ 825 ZPO) erfolgen. Als Formen der anderweitigen Verwertung komme...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ablieferung an Gläubiger (Abs. 1)

Rz. 3 § 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern besonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld dem Gläubiger "abliefert" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger –...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Präsenzversteigerung

Rz. 3 Die Versteigerung stellt grds. eine Präsenzversteigerung unter Anwesenheit der Bieter und der versteigernden Person dar (Abs. 1 Satz 1). Dies ist bei Online-Auktionen nicht gegeben (Viertelhausen, DGVZ 2003, 2). Rz. 4 Vor Eröffnung der Versteigerung sind die Pfandgegenstände bereitzustellen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Bei Eröffnung des Versteigerungstermins sind zuerst d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wegnahme beim Schuldner (Abs. 3)

Rz. 8 Abs. 3 stellt im Wege der gesetzlichen Fiktion darauf ab, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Wegnahme des dem Schuldner gehörenden Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt (zur freiwilligen Zahlung des Schuldfners vgl. Rz 9). Die Vorschrift regelt die Gefahrtragung und bewirkt, dass der Schuldner nach Wegnahme des Geldes durch den Ger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Präsenzversteigerung

Rz. 13 Es besteht eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, dem Meistbietenden die zugeschlagene Sache zu den Versteigerungsbedingungen gegen – bedingungsfeindliche – Barzahlung (Abs. 2; § 95 Abs. 11 GVGA) abzuliefern. Vorangegangene Überweisung genügt allerdings (Thomas/Putzo, § 817 Rn. 11). Einen Scheck darf der Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung des Auftraggebers (Gläu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Auskehr des Erlöses

Rz. 5 Wie der Gerichtsvollzieher im Einzelnen mit dem erlangten Erlös zu verfahren hat, bestimmt § 118 Abs. 2 GVGA. Aus dem Erlös sind vorweg ein im Wege der (vorläufigen) Austauschpfändung dem Schuldner zu erstattender Ersatzbetrag (§§ 74, 75 GVGA) sowie die Verfahrenskosten gem. § 15 Abs. 1 GvKostG zu entnehmen. Danach ist der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, einschließl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Versteigerungsort (Abs. 2)

Rz. 3 Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie gepfändet worden sind (nicht wo sie aufbewahrt werden), an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Hinterlegung (Abs. 2)

Rz. 7 Bevor der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld an den Gläubiger abgeliefert hat, kann ein Dritter, der gegenüber dem Gerichtsvollzieher ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Geld glaubhaft macht (§ 294 ZPO), die Übergabe an den Gläubiger verhindern. Abs. 2 gibt die Möglichkeit, durch eine Drittwiderspruchsklage zu intervenieren und so die Geldübergabe durch Hin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Befristung

Rz. 4 Die vorläufige Austauschpfändung ist durch den Gerichtsvollzieher aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist (Abs. 2; vgl. § 75 GVGA). Der Nachweis der rechtzeiti...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Internetversteigerung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 7 Wegen des eingeschränkten Bieterkreises bei der Präsenzversteigerung (Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1) lassen sich insbes. für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik oftmals keine Bieter finden. Finden sich Bieter, so bleiben die Erlöse hinter denen, die bei einer Verwertung über das Internet erzielt werden könnten, erheblich ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Dem Gläubiger steht im Fall des Abs. 2 die Erinnerung nach § 766 ZPO zu; dies gilt ebenfalls, wenn der Gerichtsvollzieher nach Fristablauf die Vollstreckung nicht weiter fortsetzt. Schuldner und Dritter können ebenfalls Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen, wenn der Gerichtsvollzieher das Geld gem. Abs. 1 abliefern will.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Übergabe

Rz. 7 Lässt das Vollstreckungsgericht eine Austauschpfändung nach §§ 811a Abs. 1, 1. Halbs. ZPO, 74 Abs. 1 GVGA zu, so übergibt der Gerichtsvollzieher nach Anweisung des Gläubigers dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrag und setzt die Zwangsvollstreckung sodann fort (Abs. 3; 74 Abs. 1 GVGA); er darf nunmehr dem Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Benachrichtigung

Rz. 5 Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, dass die Pfändung nach § 811b ZPO aufgehoben werden müsse, wenn der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem Vollstreckungsgericht beantragt habe (Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Durchführung der Austauschpfändung

Rz. 9 Mit dem Zulassungsbeschluss wird die bisher unpfändbare Sache gepfändet. Spätestens bei Wegnahme muss dem Schuldner das Ersatzstück übereignet oder der Geldbetrag überlassen werden. Rz. 10 Bei Überlassung des Ersatzstücks prüft der Gerichtsvollzieher, ob die Sache dem Inhalt des Beschlusses entspricht. Der Schuldner erwirbt das Eigentum an der Sache gem. §§ 929 BGB . Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Antrag auf Gestattung (Genehmigung) der Austauschpfändung

Rz. 16 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Gestattung der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: Die mit Protokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ... erfolgte Austauschpfändung (§ 811b ZPO) der Armbanduhr Rolex (genaue Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Abs. 1 setzt eine Pfändung von Geld voraus. Geld in diesem Sinne sind alle inländischen – nicht ausländischen (hier gilt § 821 ZPO) – verkehrsüblichen Zahlungsmittel (Münzen, Papiergeld), sodass hierunter auch Brief-, Stempel-, Versicherungs- und Kostenmarken fallen (Zöller/Herget, § 815 Rn. 1; Musielak/Becker, § 815 Rn. 2). Letztere kann der Gerichtsvollzieher eigenmä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Allgemeines

Rz. 2 Der Gerichtsvollzieher führt die Verwertung – ohne einen besonderen Auftrag des Gläubigers abzuwarten – durch. Die Verwertung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Schuldner verstorben ist oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. § 51 Absatz 3 und § 120 Abs. 2 Satz 2 GVGA sind zu beachten (§ 91 Abs. 2 GVGA). Ein Aufschub ist nur zulässig, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Abs. 1 regelt die Verwertung von gepfändetem Geld. Eine Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 2. Wenn seitens eines Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO besteht, kann der Dritte Klage nach § 771 ZPO erheben. Der Gerichtsvollzieher hat das Geld bis zum Nachweis über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das nach § 771 Abs. 1 ZPO zuständige Ger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Wartefrist

Rz. 2 Regelmäßig bestimmt der Gerichtsvollzieher bereits bei der Pfändung einen Versteigerungstermin. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor Ablauf einer Woche nach Pfändung bzw. soll nicht nach Ablauf eines Monats nach der Pfändung erfolgen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Der Schuldner erhält damit nochmals Gelegenheit zur Zahlung, Dritte können gegebenenfalls ihre Rechte nach §§ 805, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Rechtsbehelf des Gläubigers/Schuldners bei Verstößen nach Abs. 1 bis 3 ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, jedoch nur bis zur Beendigung der Vollstreckung. Der Eigentumserwerb eines Dritten wird dadurch allerdings nicht unwirksam. Der nicht schuldnerische Eigentümer der versteigerten Sache hat vielmehr gegen den Gläubiger als Empfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsfolgen der Empfangnahme des Erlöses

Rz. 2 Von der Empfangnahme an trägt der Gläubiger die Gefahr für den Verlust (und auch die Unterschlagung) des Geldes. Nicht angeordnet werden dagegen die Erfüllung des Gläubigeranspruchs nach materiellem Recht sowie der Übergang des Eigentums. Eigentum erlangt der Gläubiger daher erst mit Ablieferung an ihn. Nur diese hat Erfüllungswirkung. Bis dahin gebühren dem Gläubiger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mitbieten

Rz. 8 Bieten Gläubiger, Schuldner (§ 95 Abs. 3 GVGA) und Eigentümer der Sache mit, so gilt Abs. 4. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 1239 Abs. 2 BGB, d. h. eine Zurückweisung des Gebotes des Schuldners für den Fall, dass dieser den Betrag nicht sofort oder zumindest bis zum Ende der Versteigerung bar zahlt, ist allerdings nur bei der Präsenzversteigerung, nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung (Absatz 2)

Rz. 15 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Vornahme der Austauschpfändung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO hinsichtlich der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Armbanduhr der Marke Rolex (nähere Bezei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Austauschpfändung ist zu erwarten

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist die vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist (OLG München, OLGZ 1983, 325). In diesem Fall pfändet der Gerichtsvollzieher die Sachen, wenn er im Gewahrsam des Schuldners keine pfändbaren Sachen vorfindet oder wenn die vorhandenen pfändbaren Sachen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen. Er be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt die vorläufige Sicherstellung durch Pfändung einer nach § 811 Nr. 1, 5 und 6 ZPO unpfändbaren Sache durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei § 811a ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Gläubiger und Schuldner steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) zu. Dies gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher aufgrund der Beurteilung ob eine Erheblichkeit i. S. d. Abs. 1 vorliegt eine vorläufige Austauschpfändung ablehnt (AG Bad Segeberg, DGVZ 1992, 126).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ablieferung (Abs. 2)

Rz. 12 Voraussetzung jeglicher Ablieferung ist zum einen eine wirksame Pfändung, eine öffentliche Versteigerung sowie eine Verstrickung (Geißler, DGVZ 1994, 33). Der Meisbietende hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ablieferung der Sache durch den Gerichtsvollzieher. Nichterfüllung kann eine Amtshaftpflichtverletzung darstellen. 3.1 Präsenzversteigerung Rz. 13 Es best...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher (grundsätzlich) als Zahlung des Schuldners gilt. Sie entspricht § 815 Abs. 3 ZPO für die Geldpfändung und erschöpft sich (wie diese) in der Regelung der Gefahrtragung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Für die Wegnahme oder Entgegennahme des Geldes erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 26 EUR (Nr. 221 KV als Anlage zu § 9 GvKostG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bekanntmachung (Abs. 3)

Rz. 5 Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 GVGA), um Personen, die im Einzelfall als Interessenten in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. Die Bekanntmachung muss rechtzeitig erfolgen, spätest...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Beendigung der Zwangsvollstreckung

Rz. 3 Bis zur Auskehr (Eigentumsverschaffung) des Erlöses (Geldes) ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet (vgl. Rz. 2). Dritte, die an der abgelieferten Pfandsache ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO) haben, können dieses hinsichtlich des Erlöses geltend machen; Entsprechendes gilt für das Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO). Mängel des Vollstrecku...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Gebotsabgabe/Zuschlag/Wirkungen

Rz. 10 Abgegebene Gebote (zur Legaldefinition des Mindestgebots vgl. § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO) stellen eine Prozesshandlung (BGH, NJW-RR 2005, 1359) dar. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie Vertretungsmacht sind unabdingbar und bedingungsfeindlich. Der Bieter ist an das Gebot gebunden (§§ 156, 145 BGB). Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB ist bis zur Zuschlagserteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebene...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Bestimmung gehört zu dem Kreis der gesetzlichen Bestimmungen, die den Ablauf der Versteigerung sowie die Ablieferung der zugeschlagenen Sache und einige weitere Versteigerungsbedingungen regelt. Neben ihr sind bedeutsam die §§ 814, 816, 817a ZPO. Aber auch aus diesen Bestimmungen ist eine vollständige Regelung der Rahmenbedingungen der Versteigerung nicht erkennbar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Als Rechtsbehelf steht – dem Gläubiger, dem Schuldner und Dritten – die Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen Verfahrensfehler (Zuschlag, Eigentumsübertragung, Verfahrensablauf) zur Verfügung, allerdings nur bis zur Ablieferung der Sache, danach ist die Erinnerung nur bei Fehlern bei der Erlösverteilung möglich. Im Erinnerungsverfahren kann nicht angeordnet werden, dass die Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Anderweitige Versteigerung

Rz. 19 Abs. 3 sieht eine anderweitige Versteigerung vor, wenn auf das zugeschlagene Meistgebot der Ersteher die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes nicht verlangt. Bei der entweder sofort oder in einem anderweitigen Termin zu erfolgenden Wiederversteigerung darf dann der (ehemalige) Meistbietende zu keinem weiteren Gebot zugelassen werden (vgl. auch § 95 Abs. 11 GVGA). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Internetversteigerung/unbare Zahlung

Rz. 18 Mit der Fassung von Abs. 2 wird den Gepflogenheiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie den Erfordernissen bei der Internetversteigerung Rechnung getragen. Die Ablieferung der zugeschlagenen Sache ist auch für den Fall ausdrücklich zugelassen, dass das Kaufgeld bereits vorher, d. h. in der Regel durch Überweisung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers, entric...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft, gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers die Erinnerung (§ 766 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten

Rz. 13 Anfallende Kosten stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach §§ 778, 91 ZPO dar. Es fallen keine Gerichtskosten an, wohl aber Kosten des Gerichtsvollziehers (Anlage zu § 9 GvKostG): durch die Versteigerung 52 EUR gem. Nrn. 300, 301 KV; dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet (vgl. Anm. zu Nr. 300 KV). Für das nochmalige Ausgebot bei einer Inter...mehr