Rz. 5

Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, dass die Pfändung nach § 811b ZPO aufgehoben werden müsse, wenn der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem Vollstreckungsgericht beantragt habe (Abs. 2, 3; § 75 Nr. 1 GVGA; a. A. AG Bersenbrück, DGVZ 1992, 61: der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, den Gläubiger auf die Antragsfrist und die Folgen der Versäumung dieser Frist hinzuweisen).

 

Rz. 6

In der Benachrichtigung bezeichnet der Gerichtsvollzieher das Pfandstück, dessen gewöhnlichen Verkaufswert und den voraussichtlichen Erlös. Ferner gibt er an, welches Ersatzstück nach Art und besonderen Eigenschaften in Betracht kommt, um dem geschützten Verwendungszweck zu genügen, und weist darauf hin, dass er die Vollstreckung nach gerichtlicher Zulassung der Austauschpfändung nur auf Anweisung des Gläubigers fortsetzt. Ein fehlender oder falscher Hinweis macht die Benachrichtigung nicht unwirksam, löst aber u. U. Schadenersatzansprüche aus. Eine Zustellung der Benachrichtigung ist nicht erforderlich, zur sicheren Fristberechnung aber zweckmäßig; andernfalls gilt § 270 Satz 2 ZPO (Musielak/Becker, § 811b Rn. 4 m. w. N.).

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