Rz. 6

Gem. Abs. 2 Satz 1 kann das Gericht auch verspätete Anträge zulassen, wenn es keine grobe Nachlässigkeit oder Verschleppungsabsicht annimmt, andernfalls kann es den Antrag ohne sachliche Prüfung zurückweisen. Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO), das gem. § 20 Nr. 17 RpflG durch den Rechtspfleger durch Beschluss i. d. R. ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dies gilt auch im Falle der Pfändung von Barmitteln durch den Gerichtsvollzieher ("Das Gleiche gilt…"; Abs. 1 Satz 2). Bis zur Entscheidung kann das Vollstreckungsgericht einstweilige Anordnungen nach § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO treffen. Die Entscheidung, die auf freigestellte mündliche Verhandlung ergeht, ist zu begründen und nach den allgemeinen Regeln des § 329 Abs. 2 und 3 ZPO – bei Aufhebung der Pfändung – auch an den Drittschuldner zuzustellen (Zöller/Herget, § 851b, Rn. 6).

 

Rz. 7

Die Aufhebung der Pfändung nach Abs. 1 kann mehrmals angeordnet werden (Abs. 3). Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann die Anordnung auch aufgehoben oder abgeändert werden, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist. Dies setzt eine Veränderung gegenüber den der Beschlussfassung zu Grunde gelegten Verhältnissen voraus. Es müssen daher überwiegende Belange des Gläubigers dem Antrag des Schuldners entgegenstehen. Die Nachteile des Gläubigers überwiegen, wenn die ihm entstehenden Nachteile durch die Aufhebung größer sind als die Vorteile des Schuldners, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Existenz des Gläubigers gefährdet ist

 

Rz. 8

Dem Gläubiger ist rechtliches Gehör zu gewähren soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG). Die für die Entscheidung wesentlichen Verhältnisse sind glaubhaft – nicht zu beweisen – zu machen (Abs. 4 Satz 2), so z. B. durch eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO). Erforderlich ist daher ein substantiiertes Vorbringen. Allgemein gehaltene Äußerungen und Behauptungen sind unbeachtlich.

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