Rz. 2

Abs. 1 setzt eine Pfändung von Geld voraus. Geld in diesem Sinne sind alle inländischen – nicht ausländischen (hier gilt § 821 ZPO) – verkehrsüblichen Zahlungsmittel (Münzen, Papiergeld), sodass hierunter auch Brief-, Stempel-, Versicherungs- und Kostenmarken fallen (Zöller/Herget, § 815 Rn. 1; Musielak/Becker, § 815 Rn. 2). Letztere kann der Gerichtsvollzieher eigenmächtig zum Nennwert in Bargeld wechseln und sodann nach Abs. 1 verfahren. Es ist eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, vorgefundenes Geld wie Kostbarkeiten zu behandeln, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Marktwert des gepfändeten Geldes nicht unerheblich über seinem Nennwert liegt. Der Gerichtsvollzieher handelt amtspflichtwidrig, wenn er Anzeichen für möglichen nicht unbedeutenden Wert der Geldmünzen missachtet und durch eine voreilige Weggabe des Geldes zum Nennwert ohne vorherige Begutachtung nachträgliche Feststellungen über seinen Verkehrswert unmöglich macht (OLG Köln, JurBüro 1991, 1406 = MDR 1991, 1044 = NJW 1992, 50).

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