Rz. 3

Die Versteigerung stellt grds. eine Präsenzversteigerung unter Anwesenheit der Bieter und der versteigernden Person dar (Abs. 1 Satz 1). Dies ist bei Online-Auktionen nicht gegeben (Viertelhausen, DGVZ 2003, 2).

 

Rz. 4

Vor Eröffnung der Versteigerung sind die Pfandgegenstände bereitzustellen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Bei Eröffnung des Versteigerungstermins sind zuerst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (§§ 806, 816 Abs. 4, 817a ZPO) bekannt zu machen (§ 95 Abs. 1 Satz 1 GVGA). Insbesondere ist auf Barzahlung vor Ablieferung der Sache gem. Abs. 2 sowie den spätesten Zeitpunkt für das Ablieferungsverlangen hinzuweisen (Abs. 3). Abweichungen von den Bedingungen der Vorschrift sind nur zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht dies entweder angeordnet hat (vgl. § 825 Abs. 1 ZPO) oder Gläubiger und Schuldner dies vereinbart haben (§ 95 Abs. 1 Satz 2 GVGA).

 

Rz. 5

Wenn das Vollstreckungsgericht gem. § 825 Abs. 1 ZPO die Versteigerung eines gepfändeten GmbH-Geschäftsanteils durch den Gerichtsvollzieher anordnet und dabei bestimmt, dass für die Versteigerung die §§ 817 bis 819 ZPO – mithin auch § 817a ZPO – entsprechend gelten sollen, muss es zunächst (selbst) den Wert des Geschäftsanteils ermitteln und dem Gerichtsvollzieher mitteilen. Es ist nicht Sache des Gerichtsvollziehers, die Höhe des Mindestgebotes zu ermitteln (AG Witzenhausen, DGVZ 1995, 174).

 

Rz. 6

Im Anschluss an die Bekanntgabe der Bedingungen fordert der Gerichtsvollzieher die Anwesenden zum Bieten auf. Der Gerichtsvollzieher fordert die Beteiligten und Anwesenden zum Bieten in der Reihenfolge des Pfändungsprotokolls auf (§ 95 Abs. 2 GVGA). Die Pfandstücke werden dabei regelmäßig einzeln ausgeboten; Gegenstände gleicher Art können gemeinsam ausgeboten werden. Bei der Bestimmung der Reihenfolge im Ausgebot hat der Gerichtsvollzieher sich nach den Wünschen des Schuldners zu richten.

 

Rz. 7

Mitbieten des Gläubigers und Schuldners ist zulässig; ein Gebot des Schuldners ist sofort bar zu zahlen, andernfalls es zurückzuweisen ist (§ 95 Abs. 3 GVGA). Ein vor dem Versteigerungstermin schriftlich abgegebenes Gebot muss der Gerichtsvollzieher nicht berücksichtigen (LG Itzehoe, DGVZ 1978, 122). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass sich aus den Vorschriften über die Versteigerung ergibt, dass die Abgabe der Gebote in dem durch Ort und Zeit festgesetzten Versteigerungstermin erfolgen muss (LG Itzehoe, DGVZ 1978, 122).

 

Rz. 8

Es kann, wenn der Gläubiger die Pfandsache selbst ersteigern will und der Ersteigerungserlös mit der titulierten Forderung verrechnet werden kann, nicht von der Anwesenheit des Gläubigers im Versteigerungstermin abgesehen werden, da der Gläubiger zumindest die Kosten der Zwangsvollstreckung bar zu entrichten hat und vor Beendigung des Versteigerungstermins nicht abzusehen ist, ob auch die Kosten von dem Ersteigerungserlös gedeckt werden.

 

Rz. 8a

Dem Meistbietenden ist der Zuschlag nach dreimaligem Aufruf (Sollvorschrift; Abs. 1 HS 1) zu erteilen (vgl. § 95 Abs. 10 Satz 2 GVGA). Dabei muss der Gerichtsvollzieher mit strenger Unparteilichkeit verfahren. Er darf insbesondere den Zuschlag nicht zugunsten eines Bieters übereilen. Ein Meistgebot liegt vor, wenn aufgrund des vorherigen Gebots ein Übergebot abgegeben und zugelassen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge