Rz. 3

Bis zur Auskehr (Eigentumsverschaffung) des Erlöses (Geldes) ist die Zwangsvollstreckung nicht beendet (vgl. Rz. 2). Dritte, die an der abgelieferten Pfandsache ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO) haben, können dieses hinsichtlich des Erlöses geltend machen; Entsprechendes gilt für das Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO). Mängel des Vollstreckungsverfahrens, allerdings nur solche, die noch auf die Auskehr Auswirkungen haben können, können noch mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden. War z. B. das abgelieferte Pfandgut unpfändbar (§ 811 Abs. 1 ZPO), führt die Erinnerung dazu, dass eine Auskehr nicht mehr stattfinden darf. Gegen die Ablieferung des Pfandgutes kann nicht mehr vorgegangen werden (h. M.). Anschlusspfändungen von Gläubigern des Schuldners in den Erlös sind nach § 826 ZPO möglich. Sie betreffen dann einen eventuellen Übererlös.

 

Rz. 4

Allerdings kann ein Dritter (als Gläubiger des Gläubigers, der den Erlös aus der Versteigerung zu erhalten hat) "den Anspruch des Gläubigers gegen den Gerichtsvollzieher auf Auskehr des Erlöses" ebenso wenig pfänden wie das Pfändungspfandrecht am Geld. Pfändbar ist allerdings die Vollstreckungsforderung des Gläubigers gegen seinen Schuldner (als Drittschuldner); ihre Pfändung erfasst dann als Nebenrecht mit dem Pfandrecht auch den Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses (vgl. Zöller/Stöber, § 819 Rn. 5 m. w. N.).

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