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Wegen des eingeschränkten Bieterkreises bei der Präsenzversteigerung (Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1) lassen sich insbes. für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik oftmals keine Bieter finden. Finden sich Bieter, so bleiben die Erlöse hinter denen, die bei einer Verwertung über das Internet erzielt werden könnten, erheblich zurück. Durch das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I 2009, 2474) wurde mit Wirkung zum 5.8.2009 die Internetversteigerung offiziell zugelassen. Die Änderung schafft die Grundlage für die Einführung der Internetversteigerung als Regelfall der öffentlich-rechtlichen Verwertung gepfändeter Sachen in der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung. In Abs. 2 Nr. 2 wird festgehalten, dass die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen auch im Rahmen einer allgemein zugänglichen Auktion im Internet erfolgen kann. Bei der Anwendung des Abs. 2 ist es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Versteigerung im Wege der Internetversteigerung oder im Wege der Präsenzversteigerung erfolgt. Das Handeln des Gerichtsvollziehers erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes, jedoch konkretisiert durch die Vorgaben der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, einer Verwaltungsvorschrift der Länder. Die Entscheidung kann somit für bestimmte Fälle oder Fallgruppen in der Verwaltungsvorschrift vorgegeben werden (BT-Drucks. 16/12811 S. 9).

Führt der Gerichtsvollzieher die Versteigerung im Internet durch, teilt er dies dem Schuldner und sämtlichen beteiligten Gläubigern mit und bezeichnet den von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Versteigerung im Internet beginnen wird (§ 91 Abs. 2 Satz 4 GVGA).

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