Rz. 5

Die Versteigerung muss öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 GVGA), um Personen, die im Einzelfall als Interessenten in Betracht kommen, möglichst umfassend auf die bevorstehende Versteigerung hinzuweisen und durch Heranziehung zahlreicher Bieter ein günstiges Versteigerungsergebnis zu erzielen. Die Bekanntmachung muss rechtzeitig erfolgen, spätestens am Tag vor dem Versteigerungstermin. Ist dies nicht der Fall, so ist der Grund dafür aktenkundig zu machen (§ 93 Abs. 1 Satz 4 GVGA). Eine Bekanntmachung am Tage der Versteigerung genügt nur, wenn die Pfandstücke alsbald versteigert werden müssen, etwa weil sie dem Verderb oder einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt sind. Sämtliche beteiligten Gläubiger und der Schuldner sind über den Versteigerungstermin besonders zu informieren, wenn ihnen der Termin nicht bereits anderweitig bekannt gegeben worden ist, etwa durch die übersandte Abschrift des Pfändungsprotokolls (§ 93 Nr. 4 GVGA). Ist der Aufenthalt eines Schuldners unbekannt, darf eine Versteigerung der bei ihm gepfändeten Gegenstände ohne seine grundsätzlich vorgeschriebene Benachrichtigung durchgeführt werden (LG Essen, MDR 1973, 414). Hinsichtlich des Inhalts der Bekanntmachung vgl. § 93 Nr. 2 GVGA.

 

Rz. 6

Im Einzelnen gilt (§ 93 Abs. 3 GVGA):

  • Werden Gegenstände von geringerem Wert versteigert (z. B. gebrauchte Haushaltungsgegenstände, Kleidungsstücke und dergleichen), so kann eine öffentliche Bekanntmachung durch Ausruf (Kasten vor den Versteigerungsräumen) genügen.Haben die zur Versteigerung bestimmten Gegenstände einen hohen Wert (z. B. gut erhaltene Haushaltungsgegenstände oder Kleidungsstücke), so wird die Bekanntmachung durch eine Zeitung in Betracht kommen. Bei der Auswahl der Zeitung ist zu beachten, dass in diesen Fällen neben den Händlern meist solche Kauflustige infrage kommen, die den Ort der Versteigerung ohne Aufwendung von Fahrkosten erreichen und das Versteigerungsgut ohne wesentliche Transportkosten wegschaffen können. Der Gerichtsvollzieher hat daher zu prüfen, ob eine mit mäßigen Kosten verbundene Anzeige in einer Ortszeitung oder – in größeren Städten – einer Bezirks- oder Vorortzeitung genügt
  • Hat das Versteigerungsgut beträchtlichen Wert (z. B. Kunstgegenstände, echte Teppiche, Luxusgegenstände), so muss die Bekanntmachung die Kreise umfassen, die für den Erwerb solcher Sachen Interesse haben und über die notwendigen Mittel dazu verfügen. Sollen Gegenstände versteigert werden, deren Erwerb nur für bestimmte Berufsgruppen in Frage kommen (z. B. Rohstoffe, Maschinen, kaufmännische und gewerbliche Einrichtungen, Halbfabrikate), so wird vielfach die Bekanntmachung in einer Fachzeitschrift oder -zeitung zu bevorzugen sein.
  • Bei besonders umfangreichen Versteigerungen kann eine Bekanntmachung in mehreren Zeitungen in Betracht kommen, sofern die hierzu erforderlichen Kosten im angemessenen Verhältnis zum Wert des Versteigerungsgutes stehen.
 

Rz. 7

Bei der Bekanntmachung besteht das Gebot der Kostenminderung (§ 93Abs. 4, 5 GVGA). Allerdings besteht keine kostenrechtlich relevante unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher, wenn der Termin so kurzfristig angesetzt wird, dass dem Gläubiger die angekündigte Veröffentlichung einer eigenen kostenlosen Anzeige unmöglich gemacht wird (LG Mainz, NJW-RR 1998, 1294).

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