Rz. 1
Abs. 1 regelt die Verwertung von gepfändetem Geld. Eine Ausnahme hierzu bestimmt Abs. 2. Wenn seitens eines Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO besteht, kann der Dritte Klage nach § 771 ZPO erheben. Der Gerichtsvollzieher hat das Geld bis zum Nachweis über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das nach § 771 Abs. 1 ZPO zuständige Gericht zu hinterlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Pfändung. Abs. 3 regelt den Gefahrübergang bei der Pfändung von Geld durch den Gerichtsvollzieher.
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