Rz. 16

 

An das

Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht -

Az.: ...

Antrag auf Gestattung der Austauschpfändung

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen:

Die mit Protokoll des Gerichtsvollziehers ... vom ... DRNr. ... erfolgte Austauschpfändung (§ 811b ZPO) der Armbanduhr Rolex (genaue Bezeichnung) gegen die Übereignung der Armbanduhr der Marke Seiko (genaue Bezeichnung) im Werte von EUR 200 an den Schuldner wird zugelassen. Dieser Betrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten.

Begründung

Auf Bitten des Gläubigers hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung der wertvollen Armbanduhr nach § 811b Abs. 1 ZPO vorgenommen, weil zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird. Die gepfändete Uhr hat nach dem Pfändungsprotokoll einen mutmaßlichen Verwertungserlös von rund EUR 4 000. Dieser liegt damit erheblich über dem des Ersatzstücks, das für das Ablesen der Zeit und des Datums ebenso geeignet ist wie die gepfändete Uhr. Die Austauschpfändung ist angemessen und zuzulassen (§ 811a Abs. 2, § 811b Abs. 2 ZPO). Mit der Übergabe des Ersatzstücks wird der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger nach Erlass des Beschlusses beauftragt werden (§ 811b Abs. 4 ZPO).

gez. Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge