Rz. 7

Lässt das Vollstreckungsgericht eine Austauschpfändung nach §§ 811a Abs. 1, 1. Halbs. ZPO, 74 Abs. 1 GVGA zu, so übergibt der Gerichtsvollzieher nach Anweisung des Gläubigers dem Schuldner gegen Quittung das Ersatzstück oder den zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrag und setzt die Zwangsvollstreckung sodann fort (Abs. 3; 74 Abs. 1 GVGA); er darf nunmehr dem Schuldner das Pfandstück wegnehmen. Die Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses braucht der Gerichtsvollzieher nicht abzuwarten.

 

Rz. 8

Lässt das Vollstreckungsgericht die Austauschpfändung mit der Maßgabe zu, dass der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag dem Schuldner aus dem Vollstreckungserlös erstattet wird (§ 811a Abs. 1, 2. Halbs. ZPO, §§ 74, 75 Nr. 4 GVGA), so setzt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung fort, sofern ihn der Gläubiger hierzu anweist. Er darf jedoch in diesem Fall dem Schuldner das Pfandstück erst dann wegnehmen, wenn der Zulassungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (Abs. 4 Satz 2, § 811a Abs. 4 ZPO).

 

Rz. 9

Gibt der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten seit dem Erlass des Zulassungsbeschlusses keine Anweisung zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung, so findet § 75 Nr. 6 GVGA entsprechende Anwendung. Für die Aktenführung gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge nach der GVO, wenn der Gläubiger eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als sechs Monaten gewährt.

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