Rz. 9

Mit dem Zulassungsbeschluss wird die bisher unpfändbare Sache gepfändet. Spätestens bei Wegnahme muss dem Schuldner das Ersatzstück übereignet oder der Geldbetrag überlassen werden.

 

Rz. 10

Bei Überlassung des Ersatzstücks prüft der Gerichtsvollzieher, ob die Sache dem Inhalt des Beschlusses entspricht. Der Schuldner erwirbt das Eigentum an der Sache gem. §§ 929 BGB. Der Gläubiger ist zur Besitzverschaffung verpflichtet. Der Schuldner hat etwaige Mängelansprüche nach Kaufrecht (Zöller/Herget, § 811a Rn. 11; Ritter, JW 37, 1673). Rücktritt und Wandlungsrechte bestehen hingegen nicht (Böhle/Stamschräder, NJW 1953, 1450).

 

Rz. 11

Stammt der Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös, darf die Wegnahme erst nach Rechtskraft erfolgen (Abs. 4 i. V. m. Abs. 1, 2. Halbs.). Insofern wird die Sache zunächst durch den Gerichtsvollzieher weggenommen und verwertet. Erst danach steht dem Schuldner aus dem Versteigerungserlös der festgesetzte Ersatzbetrag zu. Diesen entnimmt der Gerichtsvollzieher und übergibt ihm dem Schuldner.

 

Rz. 12

Das überlassene Ersatzstück bzw. das Ersatzstück, welches aus dem Verwertungserlös angeschafft wurde, ist gem. § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 oder 6 ZPO unpfändbar. Der überlassene Geldbetrag ist nach Abs. 3 unpfändbar.

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