Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, dass die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher (grundsätzlich) als Zahlung des Schuldners gilt. Sie entspricht § 815 Abs. 3 ZPO für die Geldpfändung und erschöpft sich (wie diese) in der Regelung der Gefahrtragung.

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