Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / X. Module O "Weitere Aufträge" und P "Hinweise"

Rz. 125 In Modul O kann der Gläubiger weitere Aufträge erteilen, die vorliegend nicht bereits "vorgedruckt" sind, wie z.B. einen Antrag auf Nachbesserung/Ergänzung der Vermögensauskunft. Rz. 126 Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de Rz. 127 Mit Modul P können u.A. verschiedene Hinweise an den Gerichtsvollzieher erteilt werden. Unter Modul P 2 kann der ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 4. Verfahrensablauf nach Modul G 2

Rz. 74 Nach § 807 ZPO kann der Gläubiger auch einen sogenannten Kombiauftrag erteilen, d.h. einen Auftrag zur Sachpfändung kombiniert mit dem Auftrag, im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 807 ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen (Modul G 2). Sofern der Gläubiger diesen Kombiauftrag erteilt und der Schuldner dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung verweigert oder ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / VII. Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO

Rz. 96 Sofern der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei der Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, kann der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO Auskunft einholen:mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / IX. Kombinationsmöglichkeiten – Modul N

Rz. 115 In Modul N besteht die Möglichkeit für den Gläubiger, Kombinationsmöglichkeiten zu Vollstreckungsaufträgen zu erteilen. Gibt der Gläubiger keine Reihenfolge vor, wird der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nacheinander oder nebeneinander die Aufträge ausführen. Rz. 116 Bild-Quelle: Amtlicher GV-Auftrag, Download von: justiz-nrw.de Rz. 117 Unter Modul N 1 k...mehr

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FoVo 8+9/2020, Mit der Vorpfändung Ziele schneller erreichen?

Die Vorteile der Vorpfändung Die Vorpfändung nach § 845 ZPO, die auch als vorläufiges Zahlungsverbot bezeichnet wird, hat in der Praxis zwei wesentlich Vorteile:mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 2 II. Aus der Entscheidung

Können heißt nicht Müssen Die Entscheidung des LG, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich für den BGH im Ergebnis als richtig dar. Der Bevollmächtigten, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war, wäre es aufgrund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 9. Kosten im Vermögensauskunftsverfahren

Rz. 94 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 RVG ist das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit. Hierfür entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, bei Teilnahme am Termin zusätzlich eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Der Wert für das Verfahren ab Abnahme der Vermögensauskunft berechnet sich nach der Hauptforderung einschließlich a...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / d) Einsichtsrecht in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 151 In § 882f ZPO wird die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen,mehr

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AGS 01/2020, Aktuelle Recht... / 4.1 Antrag auf gütliche Einigung (§ 802b ZPO)

Die ZPO sieht in der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit einer gütlichen Einigung vor. Nach § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Der Gerichtsvollzieher ist bereits aufgrund des Vollstreckungsauftrags befugt, eine gütliche Erledigung zu versuchen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach Auffassung de...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / R. Pfändung von Sparguthaben

Rz. 85 Findet der Gerichtsvollzieher während der Vollstreckung ein Sparbuch und pfändet er es im Wege der Hilfspfändung, muss der Gläubiger innerhalb eines Monats einen Pfändungsbeschluss betreffend dieses Kontos vorlegen, ansonsten muss der Gerichtsvollzieher das Sparbuch wieder aushändigen. Oder aber der Gläubiger erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 1. Vermögensverzeichnisregister

Rz. 140 Die Vermögensverzeichnisse werden seit dem 1.1.2013 zentral verwaltet , vgl. dazu § 802k ZPO. Rz. 141 Die Löschung des Vermögensverzeichnisses erfolgt nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses. Rz. 142 Gerichtsvollzieher rufen beim Zentralen Vollstreckungsgericht über EGVP die dort verwalteten Vermögensverz...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 6. "Sonntags- und Nachtbeschluss"

Rz. 64 Zum Schutz des Schuldners dürfen die Pfändungen gem. § 758a Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur an Werktagen, also nicht an Sonn- und Feiertagen (wohl aber am Samstag) erfolgen. Muss jedoch an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit gepfändet werden, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Genehmigung durch das Vollstreckungsgericht, das diese nur erteilen wird, wenn v...mehr

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FoVo 01/2020, Müssen die Ko... / 3. Die Erstattungsfähigkeit der Höhe nach

… und der Höhe nach Der Höhe nach richtet sich die Kostenerstattung im Erstattungsverhältnis mittelbar nach dem RVG. Für Inkassounternehmen ergibt sich dies seit dem 9.10.2013 aus § 4 Abs. 5 RDGEG, für Rechtsanwälte aus deren Vergütung nach dem RVG und dem Umstand, dass nach § 254 Abs. 2 BGB nur notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattet verlangt werden können. Vorausse...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / VI. Vermögensauskunft

1. Gesetzliche Grundlage und Ziel Rz. 65 Der Gläubiger hat seit 2013 die Möglichkeit, aus zwei Wegen den für ihn geeignet erscheinenden auszuwählen, den Schuldner zur Vermögensauskunft laden zu lassen. Der Schuldner hat im Rahmen der Vermögensauskunft Angaben über seine persönlichen Daten, Einkommens- und auch Vermögensverhältnisse zu machen, die in einem Vermögensverzeichnis...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / a) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

Rz. 144 Nach § 882b Abs. 1 ZPO führen die zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 882h Abs. 1 ZPO) ein Schuldnerverzeichnis, in das der Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO oder aber andere Vollstreckungsbehörden bzw. das Insolvenzgericht die Eintragung eines Schuldners angeordnet haben. Rz. 145 Im Schuldnerverzeichnis werden Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die F...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / c) Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung

Rz. 150 Der Schuldner kann der Eintragungsanordnung binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht widersprechen, § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Widerspruch hemmt jedoch die Vollziehung nicht, § 882d Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckun...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / B. Zustellung und Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Rz. 6 Bei der Zustellung des PfÜBs erfolgt die Zustellung einerseits an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3) und andererseits an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. § 835 Abs. 3). Für die Wirksamkeit der Forderungspfändung ist gem. § 829 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Zustellung an den Drittschuldner maßgeblich, d.h. mit der Zustellung ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 3. Verfahrensablauf nach Modul G 1

Rz. 72 Voraussetzungen zur Auskunftspflicht sind: Rz. 73 Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner nach Auftrag des Gläubigers zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zunächst zur Begleichung der Forderung eine Frist von zw...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 6. Ablauf des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 82 Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen zum Termin beizubringen. Rz. 83 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen , sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Diese Angaben füllt d...mehr

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FoVo 01/2020, Müssen die Ko... / 1. Die Erforderlichkeit des Inkassoaußendienstes

Die Sicht der verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei Der Gläubiger ist in der Wahl der Maßnahmen der Rechtsverfolgung nicht frei. Vielmehr müssen die von ihm eingeleiteten Maßnahmen nach allgemeinen Grundsätzen aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei (BGH NJW 2016, 2751) zweckmäßig und erforderlich sein. Das hat Folgen: Der Gläubige...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 2. Schuldnerregister/Schuldnerverzeichnis

a) Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Rz. 144 Nach § 882b Abs. 1 ZPO führen die zentralen Vollstreckungsgerichte (§ 882h Abs. 1 ZPO) ein Schuldnerverzeichnis, in das der Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO oder aber andere Vollstreckungsbehörden bzw. das Insolvenzgericht die Eintragung eines Schuldners angeordnet haben. Rz. 145 Im Schuldnerverzeichnis werden Name, Vorname und G...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / XI. Modul Q – Anwaltskosten und Forderungsaufstellung

Rz. 129 In Anlage 2 – Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags heißt es: "Die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1 abweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können." Rz. 130 Dies bedeutet aber auch konkret, da...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / V. Sachpfändung und Verwertung

1. Sachpfändung nach Modul K Rz. 36 Bewegliche Sachen, die der Schuldner in Besitz hat (§ 808 ZPO), werden auf Antrag des Gläubigers vom Gerichtsvollzieher gepfändet. Der Gerichtsvollzieher achtet dabei grundsätzlich nur darauf, ob der Schuldner die Sache in Gewahrsam hat, und nicht darauf, ob der Schuldner auch Eigentümer der Sache ist. In § 739 ZPO ist die Gewahrsamsvermutu...mehr

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FoVo 8+9/2020, Räumungsvoll... / 2 II. Aus der Entscheidung

Gehörsverletzung des Beschwerdegerichtes als Ausgangspunkt Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter des Beschwerdegerichts. Der im Streitfall gegebene Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einzelrichterin o...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / f) Abdrucke aus den Registern im Abo-Verfahren

Rz. 158 § 882g ZPO regelt, wer einen Abdruck aus dem Schuldnerverzeichnis im laufenden Bezug beantragen kann, dies sind unter anderem die IHKs, RAKs, Handwerkskammern, Architektenkammern, Ärztekammern, Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden oder Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Ein...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 7. Nachbesserung/Ergänzung

Rz. 88 Sofern der begründete Verdacht besteht, dass die abgegebene Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, kann der Gläubiger – wie bisher – unabhängig von der zweijährigen Sperrfrist die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses verlangen. Rz. 89 Bei der Ergänzung/Nachbesserung handelt es sich um die Fortsetzung des n...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / XII. Zentrale Vollstreckungsgerichte

Rz. 137 Für jedes Bundesland werden zentrale Vollstreckungsgerichte eingerichtet. Diese haben die Aufgabe, die amtlichen Vermögensverzeichnisregister und Schuldnerverzeichnisregister zu führen und verwalten. Rz. 138 Übersicht über die Zentralen Vollstreckungsgerichte (Amtsgerichte)mehr

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FoVo 01/2020, Nur die isoli... / 1 I. Der Fall

Ablehnung des Vergütungsanspruches für die gütliche Einigung Die Gläubigerin erteilte unter dem 12.12.2017 einen Vollstreckungsauftrag gegen die Schuldnerin wegen einer durch einen KFB titulierten Geldforderung. In dem dafür verwendeten Musterformular gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV waren Eintragungen unter anderem bei den Modulen E 2 und E 3 (Einziehung von Teilbeträgen ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 2. Unterschiedliche Vorgehensweisen

Rz. 69 Der Gläubiger hat die Wahl, ob er Rz. 70 Achtung: Modul G 1 und Modul G 2 können nicht gleichzeitig ausgewählt ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / 8. Erneute Vermögensauskunft

Rz. 91 Die Einholung einer erneuten Vermögensauskunft (Modul G 3) innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ist in § 802d ZPO geregelt. Sie ist nur möglich, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Rz. 92 Als wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners, die ei...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 1 I. Der Fall kurz zusammengefasst

Unterhaltsvollstreckung gegen verstorbenen Schuldner Die Gläubigerin betreibt aus dem Vergleich wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2016 und 2017 die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist während des Rechtsmittelverfahrens verstorben, die Erben noch nicht ermittelt. Vorsorgevollmacht erteilt – Betreuerin bestellt Der verstorbene Schuldner hatte die Rechtsbe...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / e) Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis, § 882e ZPO

Rz. 155 Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, § 882e Abs. 1 ZPO. Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Eintragungsanordnung des Insolvenzgerichts) beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Abweisungsbeschlusses. Rz. 156 D...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / I. Zustellung

Rz. 47 Da von der Pfändung sowohl Schuldner wie auch Drittschuldner betroffen sind, wird der Pfändungsbeschluss beiden zugestellt. Die Zustellung an den Schuldner ist für das Wirksamwerden der Pfändung ohne Bedeutung. Hier zählt vielmehr die Zustellung an den Drittschuldner. Erst mit erfolgter Zustellung an den Drittschuldner gilt die Pfändung als bewirkt. Die Zustellung erf...mehr

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FoVo 01/2020, Müssen die Ko... / II. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstattungsfähigkeit

Generelle Zulässigkeit des Inkassoaußendienstes Der Inkassoaußendienst ist eine Ausprägung der nach § 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 RDG registrierten Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten vorbehaltenen Inkassodienstleistung, denn er dient der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen. Auch wird die Forderungseinziehung als eigenstä...mehr

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§ 38 Die Zwangsvollstreckun... / D. Formularzwang

Rz. 17 Am 31.8.2012 wurde die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung-ZVFV ) im Bundesgesetzblatt verkündet; sie ist am 1.9.2012 in Kraft getreten.[1] Rz. 18 Mit dieser Verordnung wurdenmehr

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FoVo 8+9/2020, Kosten bei e... / I. Das Problem

PfÜB soll 24,50 EUR kosten Unser Mandant betreibt als Gläubiger mit uns als Rechtsdienstleister gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In diesem Rahmen wurde der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) nach § 829a ZPO im elektronischen Verfahren beantragt. Überrascht waren wir dann aber von der Kostenrechnung der Gerichtskasse Es wurde eine Verfahrensg...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / a) Einseitig durch notariellen Widerruf

Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierfreiheit aufzuheben (vergleiche §§ 2271 ...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / a) Zu Lebzeiten beider Vertragspartner

Rz. 130 Der Rücktritt kann nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Erblasser erklärt werden. Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB; sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären; die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden. Das nicht ausgeübte Rücktrittsrecht ist nicht vererblich.[123] Hat ein Erblasser den in ein...mehr

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FoVo 12/2019, Schwärzung von Drittkonten in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern durch den Gerichtsvollzieher

Leitsatz Eine Schwärzung oder Löschung von Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern durch den Gerichtsvollzieher (GV) über Konten, über die der Schuldner lediglich verfügungsbefugt ist, ist grundsätzlich nicht zulässig. LG Rostock, Beschl. v. 7.5.2019 – 3 T 66/19 1 I. Der Fall Auftrag zur Sachpfändung mit Vermögensauskunft Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus e...mehr

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FoVo 12/2019, Schwärzung vo... / 2 II. Die Entscheidung

GV muss Kontoinhaber bei Verfügungsberechtigung mitteilen Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vom 13.2.2019 ist in der Sache begründet. Sie führt zur Änderung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts dahin, dass auf die Vollstreckungserinnerung der G...mehr

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FoVo 12/2019, Der taktische... / 2 II. Die Entscheidung

BGH widerspricht den Vorinstanzen Der GV hätte das an ihn von der Gläubigerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.5.2018 herangetragene Begehren nicht als mangels Verwendung eines neuen Auftragsformulars gemäß § 753 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 1 GVFV abzulehnenden neuen Vollstreckungsauftrag, sondern als Antrag der Gläubigerin auf weitere Ausführung des Vollstreckungs...mehr

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FoVo 12/2019, Nachbesserung... / 3 Der Praxistipp

Nachbesserung ohne gesetzliche Regelung Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist als Institut allgemein anerkannt und ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 802c und § 802d ZPO. Nach § 802c ZPO hat der Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu geben. Nur wenn die Auskunft vollständig, präzise und widerspruchsfre...mehr

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FoVo 12/2019, Der taktische... / Leitsatz

Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar. Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag daher nic...mehr

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FoVo 12/2019, Die Unerreich... / 3 Der Praxistipp

Streitfragen um die gütliche Erledigung Die Streitfragen um die gütliche Erledigung reißen auch nach der Neuregelung in Nrn. 207/208 KV GvKostG nicht ab. Die mangelnde Präzision des Gesetzgebers in der Formulierung der normativen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und seiner Ziele in der Gesetzesbegründung führen immer wieder dazu, dass die Gerichte sich mit der Vergütu...mehr

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FoVo 12/2019, Nachbesserung... / 1 I. Der Fall

Vermögensauskunft ohne Einkommen und Vermögen Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat die Vermögensauskunft abgegeben. Dabei gab er an, über kein eigenes Vermögen zu verfügen. Er werde von seinen Verwandten und seiner Lebensgefährtin unterstützt. Der Gläubiger verlangt nunmehr die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses, insbeson...mehr

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FoVo 12/2019, Nachbesserung... / 2 II. Die Entscheidung

Voraussetzungen der Nachbesserung Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Ein Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder ...mehr

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FoVo 12/2019, Schwärzung vo... / Leitsatz

Eine Schwärzung oder Löschung von Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern durch den Gerichtsvollzieher (GV) über Konten, über die der Schuldner lediglich verfügungsbefugt ist, ist grundsätzlich nicht zulässig. LG Rostock, Beschl. v. 7.5.2019 – 3 T 66/19mehr

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FoVo 12/2019, Führt eine Eh... / I. Ein Ausgangsfall

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser hat vor 13 Monaten für einen anderen Gläubiger eine unergiebige Vermögensauskunft abgegeben. Nunmehr hat der Gläubiger erfahren, dass der Schuldner vor kurzem geheiratet hat. Es stellt sich die Frage, ob es nun möglich ist, eine erneute Vermögensauskunft zu erlangen. Die Praxis der Gerichtsvollzieher i...mehr

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FoVo 12/2019, Die Unerreich... / 2 II. Die Entscheidung

Kein Versuch der gütlichen Erledigung Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Ein Versuch einer gütlichen Einigung wurde im konkreten Fall nicht unternommen. Für den Ansatz der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst der hierauf entfallenden Auslagenpauschale fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wenn der Sch...mehr

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FoVo 12/2019, Schwärzung vo... / 3 Der Praxistipp

Nutzung von Konten Dritter Der Gerichtsvollzieher hat übersehen, dass der Dritte, der den bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Schuldner durch die Einräumung der Verfügungsbefugnis übernimmt, in einem Auftragsverhältnis zum Schuldner steht, §§ 662 ff. BGB. Hieraus resultiert die Pflicht, alles durch den Auftrag erlangte – die Gutschriften auf dem Konto – herauszugeben, § 667 ...mehr