Unterhaltsvollstreckung gegen verstorbenen Schuldner

Die Gläubigerin betreibt aus dem Vergleich wegen rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2016 und 2017 die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist während des Rechtsmittelverfahrens verstorben, die Erben noch nicht ermittelt.

Vorsorgevollmacht erteilt – Betreuerin bestellt

Der verstorbene Schuldner hatte die Rechtsbeschwerdegegnerin mit notarieller Urkunde zusammen mit einem weiteren Bevollmächtigten zu seiner Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt, insbesondere zur Vertretung gegenüber Gerichten bei allen denkbaren Anträgen und Verfahrens- sowie Prozesshandlungen. Das AG hatte die Tochter des verstorbenen Schuldners zur Betreuerin für die Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere dem Scheidungsverfahren, bestellt.

GV lädt Bevollmächtigte zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher (GV) hat die Bevollmächtigte zur Abgabe der Vermögensauskunft über das Vermögen des Schuldners geladen. Anwaltlich vertreten begehrte sie vergeblich die Aufhebung der Ladung. Die Erinnerung vor dem AG blieb erfolglos, während sie mit ihrer sofortigen Beschwerde die Aufhebung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft erreichte. Hiergegen richtet sich nun die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, die sie für erledigt erklärt hat, nachdem der Schuldner verstorben ist.

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