Rz. 94

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 18 RVG ist das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit. Hierfür entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, bei Teilnahme am Termin zusätzlich eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Der Wert für das Verfahren ab Abnahme der Vermögensauskunft berechnet sich nach der Hauptforderung einschließlich aller Nebenforderungen (Kosten und Zinsen), maximal beträgt er jedoch zurzeit 2.000,00 EUR, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG.

 

Rz. 95

Der Gerichtsvollzieher berechnet bei Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d Abs. 1 oder § 807 ZPO nach Nr. 260 KV GVKostG einen Betrag in Höhe von 33,00 EUR. Dasselbe berechnet er auch bei Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Folgegläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO), hier nach Nr. 261 KV GVKostG. Darüber hinaus können beim Gerichtsvollzieher Zustellungskosten, Wegegeld und Auslagenpauschale entstehen.

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