Rz. 88

Sofern der begründete Verdacht besteht, dass die abgegebene Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, kann der Gläubiger – wie bisher – unabhängig von der zweijährigen Sperrfrist die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses verlangen.

 

Rz. 89

Bei der Ergänzung/Nachbesserung handelt es sich um die Fortsetzung des noch nicht beendeten ursprünglichen Abnahmeverfahrens; das fehlerhafte Verzeichnis ist durch das berichtigte zu ersetzen.

 

Rz. 90

Der entsprechende Nachbesserungs-/Ergänzungsantrag ist in Modul O aufzunehmen. Hier sind auch die Fragen, die der Gläubiger dem Schuldner im Rahmen dieses Verfahrens stellen möchte, konkret aufzunehmen. Ist der Platz nicht ausreichend, können diese Fragen auch auf einer Anlage zum Vollstreckungsauftrag eingereicht werden; die Anlage ist in Modul C aufzulisten.

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