Generelle Zulässigkeit des Inkassoaußendienstes

Der Inkassoaußendienst ist eine Ausprägung der nach § 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 RDG registrierten Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten vorbehaltenen Inkassodienstleistung, denn er dient der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen. Auch wird die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben. Als solches ist der Inkassoaußendienst unzweifelhaft zulässig (so auch trotz der grundsätzlich kritischen Haltung Homann, DGVZ 2019, 119).

Grenzen im Einzelfall beachten

Ebenso unzweifelhaft ist, dass der konkreten Ausprägung des Inkassoaußendienstes zivil- und strafrechtliche Grenzen gesetzt sind.

 

Hinweis

Auch wenn es empfehlenswert ist, den Außendienstbesuch anzukündigen – schon um sicherzustellen, den Schuldner zu erreichen –, gibt es dazu weder zivilrechtlich noch strafrechtlich eine Verpflichtung. Verweigert der Schuldner die Kommunikation, muss sich der Außendienstmitarbeiter lediglich unmittelbar zurückziehen. Unzutreffend ist die Auffassung, es dürften vor Ort keine Informationen eingezogen werden (so aber Homann, DGVZ 2019, 109). Die Informationserhebung ist vielmehr nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig. Sie löst in der weiteren Folge die Informationspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO aus. Dass der Gerichtsvollzieher Zwangsbefugnisse zur Durchsetzung von Auskunftspflichten hat, schließt keinesfalls aus, dass der Gläubiger schriftlich, fernmündlich oder persönlich den Schuldner um freiwillige Angaben bittet. Der Schuldner ist lediglich auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

Seriöses Inkasso hält Grenzen ein

Soweit zu ersehen werden die bestehenden Grenzen von seriösen Inkassounternehmen eingehalten. Seriöse Außendienste stellen dem Schuldner nicht nach (§ 238 StGB), sondern suchen diesen auf, um mit ihm ein einvernehmliches Gespräch zu führen. Sie nötigen den Schuldner nicht (§ 240 StGB) und begehen auch keinen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), indem sie gegen den Willen des Schuldners in dem vom Hausrecht umfassten Bereich agieren. Soweit solche Fälle Teil der Medienberichterstattung sind, lässt sich schnell feststellen, dass es sich dabei entweder schon gar nicht um registrierte Inkassounternehmen gehandelt hat, sondern um Einzelpersonen oder Akteure der – verbotenen – Masche "Moskau-Inkasso".

 

Hinweis

Es ist eine "Fake-News", dass der Außendienst stets unseriös ist, der Schuldner bedroht oder erpresst wird. Das wird den tatsächlichen Ausprägungen nicht gerecht. Rechtstatsächliche Untersuchungen, die dies belegen würden, fehlen. Es bedarf einer vorurteilsfreien Betrachtung, die den Außendienst weder verteufelt noch in den Himmel hebt. Die Beschwerdestatistik des Bundesverbandes deutscher Inkassounternehmen e.V. (BDIU e.V.) zeigt jedenfalls, dass es weniger Beschwerden über Außendiensteinsätze als über die schriftliche oder fernmündliche Ansprache des Schuldners gibt. Die veröffentlichen Statistiken der Verbraucherzentralen zeigen kein anderes Bild. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Bereich des Außendienstes sind ebenso öffentlich nachzuweisen wie Tätigkeiten von Staatsanwaltschaften mit einem begründeten Hintergrund.

Ist der Inkassoaußendienst abstrakt-generell wie im konkreten Einzelfall zulässig, so kommt auch grundsätzlich der Ersatz der hierdurch angefallenen Kosten durch den Schuldner in Betracht. Dafür sind allerdings drei Grundvoraussetzungen zu beachten:

Der Einsatz des Außendienstes muss "notwendig" im Sinne von zweckmäßig und erforderlich sein.
Die Rechtsverfolgungskosten müssen dem Grunde nach erstattungsfähig sein.
Die Rechtsverfolgungskosten müssen der Höhe nach erstattungsfähig sein.

1. Die Erforderlichkeit des Inkassoaußendienstes

Die Sicht der verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei

Der Gläubiger ist in der Wahl der Maßnahmen der Rechtsverfolgung nicht frei. Vielmehr müssen die von ihm eingeleiteten Maßnahmen nach allgemeinen Grundsätzen aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei (BGH NJW 2016, 2751) zweckmäßig und erforderlich sein.

Das hat Folgen: Der Gläubiger kann nicht mit der Beauftragung eines Außendienstes starten. Sind seine schriftlichen, elektronischen und fernmündlichen Möglichkeiten allerdings erschöpft, spricht nichts gegen die Beauftragung eines Außendienstes. Vorgerichtlich kommt dabei eine Abwägung mit der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers nicht in Betracht (insoweit greift der Vergleich von Homann, DGVZ 2019, 119 zu kurz). Nachgerichtlich ist zu prüfen, ob die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zum gleichen Ergebnis führen kann – was regelmäßig schon an dessen begrenzten Befugnissen scheitert, Sicherungsvereinbarungen zu treffen – und überhaupt kostengünstiger ist.

 

Hinweis

So kostet die Beauftragung einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher mit anschließender Abnahme der Vermögensauskunft regelmäßig mehr als 60 EUR (Nrn. 100, 208, 260, 711, 716 KV GvKostG). Externe Inkassoaußendienste sind nicht selten kostengünstiger.

Lösung ohne Zwang

Dabei darf durchaus ...

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